Übergang verrechenbarer Verluste bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 2015 (Az. 16-K-3127/12-F) über die Zurechnung der verrechenbaren Verluste bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils geurteilt.
 
Die Klägerin war neben ihrem Ehemann Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Aufgrund eines Schenkungsvertrags aus dem Jahr 2006 erhielt sie von diesem einen Großteil seines Kommanditanteils. Der Ehemann blieb nach der Übertragung mit einem geringen Anteil als Kommanditist beteiligt. Die Übertragung erfolgte zum 1. Januar 2007. Das vom Anteilsüberträger geführte Privatkonto, auf welchem Entnahmen, Einlagen sowie Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollte von der Übertragung unberührt bleiben und vom Schenker unverändert fortgeführt werden. Entsprechend wurde in den Bilanzen ab 2007 lediglich das Kommanditkapital verändert dargestellt, wohingegen die übrige Kapitalverteilung unverändert blieb.
 
Aufgrund der Übertragung des Kommanditanteils begehrte die Klägerin die Übertragung des dem erworbenen Kommanditanteils zurechenbaren verrechenbaren Verlusts in Höhe von unstreitig 160.290 Euro.
 
Das Finanzamt versagte die anteilige Übertragung der verrechenbaren Verluste für die Streitjahre 2007 bis 2010 mit der Begründung, die Verluste seien mit der Übertragung der Anteile untergegangen und dadurch nicht auf die Erwerberin zu übertragen. Entgegen der Begründung des Beklagten wurden die verrechenbaren Verluste jedoch weiterhin dem Ehemann der Klägerin zugerechnet.
 
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Einsprüche ein. Aus ihrer Sicht seien die verrechenbaren Verluste aufgrund des Übertragungsvorgangs von dem Empfänger fortzuführen. Das durch Verluste der vergangenen Jahre entstandene negative Kapitalkonto sei durch zukünftig zu erwirtschaftende Gewinne aus der übertragenden Kommanditbeteiligung auszugleichen, so dass neben der Beteiligung auch das negative Kapital auf die Klägerin übertragen worden sei. Daran ändere auch nicht der Verbleib des Privatkontos und die damit verbundene Pflicht zur Erstattung von nicht gesellschaftsvertraglich zugelassenen Überentnahmen des Überträgers der Anteile. Die Ausgleichspflicht bestehe weiterhin und führe somit nicht zur Entlastung des Überträgers.
 
Nach fruchtlosem Einspruch kam es zur Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, in welchem die Klägerin untermauerte, dass das Privatkonto lediglich hinsichtlich der Überentnahmen unberührt bleiben sollte.
 
Das Finanzgericht hat in seinem Urteil zugunsten der Klägerin entschieden. Nach Auffassung des erkennenden Senats seien der Klägerin die verrechenbaren Verluste ab dem Jahr der Übertragung anteilig zuzurechnen und mit Gewinnen in späteren Wirtschaftsjahren aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zu verrechnen.
 
Zur Würdigung des Klagebegehrens sei zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Anteilsübertragung zu unterscheiden. Bei einer Veräußerung gegen Entgelt habe der Veräußerer die Möglichkeit, das negative Kapitalkonto mit einem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, während der Erwerber in die Verlusthaftung eintrete und keine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen vornehmen dürfe. Bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung – wie im vorliegenden Fall – sei der Sachverhalt anders zu betrachten. Im Gegensatz zur entgeltlichen Übertragung sei hier die geforderte Beteiligungsidentität gewahrt. Bei den verrechenbaren Verlusten handle es sich um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in welches die Klägerin eintrete. Da der verrechenbare Verlust von dem unentgeltlich übertragenen Kommanditanteil nicht abtrennbar sei, gehe dieser ebenfalls auf den Beschenkten über. Dies gelte auch in dem vorliegenden Fall, auch wenn der Ehemann nur einen Teil seiner Kommanditbeteiligung auf die Klägerin unentgeltlich übertragen hat.
 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da der Bundesfinanzhof bislang keine Stellung zur Übertragung von verrechenbaren Verlusten bei unentgeltlicher Anteilsübertragung bezogen hat.

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Meike Munderloh

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