BaFin-Merkblatt: Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen

PrintMailRate-it
Am 16. April 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Merkblatt „Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG)” veröffentlicht. Die Regelung hatte durch das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes” vom 15. Juli 2014 insbesondere redaktionelle Anpassung an die durch das KAGB geänderten Begriffsbestimmungen erfahren. Das Merkblatt richtet sich insbesondere an Anlageberater und Anlagevermittler im Hinblick auf Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
 
§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) schafft eine spezielle Bereichsausnahme für Unternehmen, die sich auf bestimmte Arten der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG) und der Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG) beschränken und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte betreiben. Obwohl diese Unternehmen materiell die Voraussetzungen erfüllen, um als Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG eingestuft zu werden, sollen sie gleichwohl nicht als Institute im Sinne des KWG gelten und damit insbesondere auch nicht dem Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegen. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen die Dienstleistung nur zwischen Kunden und einem bestimmten Personenkreis vermitteln und es sich um gemäß dem Ausnahmetatbestand zulässige Vermittlungs- und Beratungsgegenstände handelt.
 
Erfüllt ein Unternehmen bei seiner Geschäftstätigkeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Bereichsausnahme, benötigt es keine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG. Ausreichend ist dann grundsätzlich eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
 
Eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung, für die die Bereichsausnahme in Anspruch genommen werden soll, hat sich auf folgende Finanzinstrumente zu beschränken:
 
  • Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden,
  • EU-Investmentvermögen und ausländische AIF, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG.
 
Das Merkblatt gibt zu den einzelnen Finanzinstrumenten konkretisierende Hinweise. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die viel diskutierte Einschränkung, dass es sich bei den Anteilen an Investmentvermögen um solche handeln muss, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) mit Erlaubnis im Sinne des KAGB ausgegeben werden. Anteile von Investmentvermögen, die von einer KVG mit Registrierung gemäß § 44 KAGB ausgegeben werden, profitieren von den Bereichsausnahmen mithin nicht. Zu beachten ist zudem, dass mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes künftig auch Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen unter den Begriff der Vermögensanlage fallen und somit auch für die Bereichsausnahme relevant werden.
 
Die Bereichsausnahme trifft darüber hinaus Regelungen dazu, zwischen wem die Anlagevermittlung/Anlageberatung erbracht werden darf. Diese sind in den Buchstaben a) bis e) der Nummer 8 abschließend aufgezählt. Hierzu gibt das Merkblatt ebenfalls Hinweise an die Hand, was unter den einzelnen Begrifflichkeiten zu verstehen ist.
 
Zuletzt können dem Merkblatt noch weitere Angaben zu dem Erfordernis entnommen werden, dass Unternehmen für die Inanspruchnahme der Bereichsausnahme nicht befugt sein dürfen, sich bei der Erbringung der betreffenden Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Hier kommt es insbesondere darauf an, dass sich das Insolvenzrisiko in der Person des Dienstleisters für den Kunden darin zu erschöpfen hat, dass er gegebenenfalls einen Anspruch aus Schlechterfüllung für die Beratungs- oder Vermittlungsdienstleistung nicht mehr erfolgreich geltend machen kann. Die BaFin empfiehlt daher, die Beschränkung in die zwischen Dienstleister und seinem Kunden geschlossene Vereinbarung aufzunehmen.

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Farhan

Rechtsanwältin

Associate Partner

+49 40 22 92 97 – 5 33

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu