Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

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Im Zuge des letzten Jahres haben wir Sie im Rahmen unserer Veröffentlichungen (vergleiche Fonds-Brief August 2014 und Fonds-Brief Dezember 2014) und Veranstaltungen bereits mehrfach über das Gesetzgebungsverfahren zum Kleinanlegerschutzgesetz informiert.
 
Nun können wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass das Gesetz nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 10. Juli 2015 in Kraft getreten ist.
 
Für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen führt das Kleinanlegerschutzgesetz insbesondere über die Anpassung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) teilweise neue Pflichten ein. Darüber hinaus zählen speziell partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen künftig ebenfalls zu den Vermögensanlagen und unterfallen fortan grundsätzlich den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes.
 
Dieses enthält in seiner nun geänderten Fassung neue oder auch ergänzende Regelungen besonders zu folgenden Themen:
 
  • Mindestlaufzeit
  • Kündigungsfrist
  • Nachschusspflichten
  • Gültigkeit und Inhalt des Verkaufsprospekts
  • Inhalt des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) und sonstiger Anlegerinformationen
  • Mitteilungs-, Nachtrags- und Veröffentlichungspflichten
  • Widerrufsrecht
  • Werbung für Vermögensanlagen
  • Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 
Dabei haben sich – auch im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf – insbesondere folgende Neuerungen ergeben.
 
Zunächst wurde die Übergangsregelung in § 32 VermAnlG im Vergleich zum Regierungsentwurf noch einmal angepasst. Dies hat insbesondere zu einer Entschärfung im Hinblick auf die neuen ad-hoc-Meldepflichten gemäß § 11a VermAnlG geführt. Bei der ad-hoc-Meldeflicht handelt es sich um eine Informationspflicht auch nach Beendigung des öffentlichen Angebotes der Vermögensanlage. Danach muss der Emittent einer Vermögensanlage jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Nach der Fassung des Regierungsentwurfes hätte diese Meldepflicht auch auf eine Vielzahl von Altfonds Anwendung gefunden. Nun jedoch genießen Vermögensanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes letztmalig öffentlich angeboten wurden, umfassenden Bestandsschutz dergestalt, dass das VermAnlG in seiner bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung weiterhin anwendbar bleibt. Bei einem öffentlichen Angebot darüber hinaus finden die neuen Vorschriften des VermAnlG dann nach Ablauf eines Jahres, also ab dem 10. Juli 2016 Anwendung.
 
Auch die Regelung einer Mindestlaufzeit der Vermögensanlagen sowie die einer Kündigungsfrist sind in das VermAnlG aufgenommen worden. Gemäß dem Regierungsentwurf ist es im Hinblick auf die Mindestlaufzeit der Vermögensanlagen bei 24 Monaten geblieben. Jedoch ist die Kündigungsfrist von min
destens zwölf Monaten auf mindestens sechs Monate verkürzt worden.
 
Ebenso wurde die Regelung zur Werbung für Vermögensanlagen (§ 12 VermAnlG) noch einmal angepasst. Hat der Regierungsentwurf noch sehr enge Vorgaben für die verwendeten Medien und auch die Empfänger der Werbung gemacht, erfolgt nun (nur) noch die Vorgabe, dass die Werbung auf den veröffentlichten Verkaufsprospekt hinzuweisen hat. Allerdings hat die Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darüber hinaus folgenden Hinweis zu enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.” Für rein textbasierte Werbung in elektronischen Medien, die weniger als 210 Schriftzeichen umfasst, kann der Hinweis in einem separaten Dokument über eine Verlinkung erfolgen; dabei ist der Link jedoch mit dem Begriff „Warnhinweis” zu kennzeichnen.
                            
Das Erfordernis eines Warnhinweises findet man nun auch bei den Regelungen zum Inhalt des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB). Auf dem VIB muss künftig ebenfalls der vorgenannte Warnhinweis auf der ersten Seite in drucktechnisch hervorgehobener Weise platziert werden. Dabei ist die Kenntnisnahme dieses Warnhinweises vom Anleger grundsätzlich vor Vertragsschluss auf dem VIB zu bestätigen. Sofern für die Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, kann auch die Kenntnisnahme elektronisch bestätigt werden.
 
Auch die Pflichtangaben im Verkaufsprospekt, die durch die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung präzisiert werden, haben durch das Kleinanlegerschutzgesetz eine teilweise Anpassung bzw. Ergänzung erfahren. So ist im Risikokapitel nun explizit auf das Risiko einzugehen, dass sich die Vertrags- oder Anlagebedingungen oder die Tätigkeiten des Emittenten so verändert können, dass dieser nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzusehen ist. Die BaFin kann für diesen Fall die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten der Vermögensanlage anordnen.
 
Das künftige Arbeiten mit dem Gesetz wird zeigen, ob und wie diese gesetzlichen Vorgaben durch die Verwaltungspraxis der Behörde gegebenenfalls noch konkretisiert werden.

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