BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu den Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. Juli 2015 ein Rundschreiben zu den Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften (Rundschreiben 07/2015(WA)) veröffentlicht.
 
Die Anforderungen an die Bestellung eines externen Bewerters nach § 216 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) für Immobilien, die von offenen und geschlossenen Investmentvermögen gehalten werden, sowie für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB sollen dadurch konkretisiert und der nach § 216 Abs. 2 KAGB erforderliche Nachweis erleichtert werden.
 
Die Bestellung eines externen Bewerters ist der BaFin durch die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) anzuzeigen. Dieser Anzeige ist insbesondere eine Auflistung der Investmentvermögen beizufügen, für die der externe Bewerter bestellt werden soll. Soll er nur für eine Immobilie bestellt werden, so ist auch diese Information der Anzeige beizufügen. Ferner ist bei Publikumsfonds anzugeben, ob der externe Bewerter für eine Ankaufs- oder eine Regelbewertung bestellt wurde.
 
Die KVG hat im Rahmen dieser Anzeige überdies diverse Nachweise zu erbringen. Dazu zählt auch der Nachweis, dass der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt. Die BaFin erläutert in ihrem Rundschreiben einerseits, was hierunter zu verstehen ist, andererseits nennt sie aber auch taugliche Unterlagen, durch welche dieser Nachweis erbracht werden kann.
 
Des Weiteren hat die KVG nachzuweisen, dass der externe Bewerter ausreichend berufliche Garantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion ausüben zu können. Genauere Vorgaben macht hier die Level-II-VO (VO (EU) Nr. 231/2013). Bestätigt werden muss danach beispielsweise, dass adäquate Verfahren zur Wahrung einer ordnungsgemäßen und unabhängigen Bewertung eingerichtet wurden und, dass der Bewerter über ausreichend guten Leumund und ausreichende Erfahrung bei der Bewertung verfügt. Das Rundschreiben enthält in diesem Zusammenhang sowohl Angaben zu den weiteren inhaltlichen Voraussetzungen, die die Level-II-VO regelt, als auch dazu, welche Unterlagen hierzu vorzulegen sind.
 
Die Bestellung eines externen Bewerters stellt keine Auslagerung dar, dennoch verweist der § 216 KAGB auf die Regelungen zur Auslagerung, die demnach entsprechende Anwendung finden. Die KVG hat somit ebenfalls nachzuweisen, dass die Bestellung des externen Bewerters den Vorgaben entspricht, die im Falle einer Auslagerung einzuhalten sind. Dazu gehört die Angabe eines objektiven Grundes, der die Bestellung eines externen Bewerters rechtfertigt, der Nachweis, welche Maßnahmen zur Überwachung des externen Bewerters durch die KVG vorgesehen sind und welche vertraglichen Pflichten bestehen sowie der Nachweis, dass eine wirksame Beaufsichtigung der KVG durch die BaFin nicht durch eine externe Bewertung beeinträchtigt wird. In welcher Form dies nachgewiesen werden kann, führt die BaFin in ihrem Rundschreiben aus.
 
Überdies enthält das Rundschreiben Ausführungen zu der erforderlichen Anzeige bei der Rotation des externen Bewerters nach § 250 Abs. 2 Satz 1 und § 261 Abs. 5 Satz 2 KAGB zu den Besonderheiten, die bei juristischen Personen oder Personengesellschaften gelten, zu den Verfahrensvereinfachungen, wenn für den externen Bewerter schon einmal eine Anzeige nach § 216 Abs. 5 KAGB gestellt wurde sowie zur Anzeige der Beendigung einer Tätigkeit als externer Bewerter.

Fonds-Brief direkt 13. August 2015

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