Neuregelung der Vertriebserlaubnis für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen

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In unserem Fonds-Brief Juli 2015 haben wir Sie über das Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 informiert. An dieser Stelle möchten wir nun auf die Neuregelung im Hinblick auf die Vertriebserlaubnis für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen eingehen.
 
Vor Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes galt für die Vermittlung partiarischer Darlehen sowie Nachrangdarlehen die eigenständige Erlaubnispflicht gemäß § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 GewO. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer solchen Erlaubnis beschränken sich für den Vermittler gemäß § 34c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO auf Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse.
 
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes qualifizieren partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen künftig als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG. Für die Vermittlung solcher Vermögensanlagen ist jedoch entweder eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich oder – im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG – eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Dabei ist zu beachten, dass der § 34f Abs. 1 GewO modular aufgebaut ist daher explizit die entsprechende Erlaubnisziffer (mit) zu beantragen ist.
 
Anlagevermittler, die bis hierhin lediglich eine Erlaubnis nach § 34c GewO besaßen, müssen für den Fall, dass sie auch weiterhin Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen vermitteln wollen, somit eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO beantragen. Für den Erwerb der Erlaubnis sind dann zusätzlich einen Sachkundenachweis gemäß § 34f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO vorzuweisen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 34f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO abzuschließen.
 

Übergangsregelung des § 157 GewO 

Im Zuge des Inkrafttretens des Kleinanlegerschutzgesetzes wurde in § 157 Abs. 5 und 6 GewO eine Übergangsregelung für die Vermittlung von partiarischen Darlehen sowie Nachrangdarlehen geschaffen. Demnach gilt für Gewerbetreibende, die zum 10. Juli 2015 eine Erlaubnis gem. § 34c GewO besitzen und damit Darlehen dieser Art vermitteln dürfen, eine Frist bis zum 1. Januar 2016, um eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO zu beantragen und sich als solcher registrieren zu lassen.
 
Wird die Erlaubnis nach § 34f GewO unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, erfolgt dabei keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Die Erlaubnis ist dabei jedoch auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt, solange der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht wird.
 
Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO beantragen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Erst dann erhält der Vermittler eine uneingeschränkte Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.
 
Die für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen erteilte Erlaubnis erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird.
 
Die Neuregelung der Vertriebserlaubnis für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen ist dabei ein weiterer Schritt der BaFin auf dem Weg den „grauen Kapitalmarkt” umfangreicher zu regulieren und das Anlegervertrauen zu stärken.

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Meike Farhan

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