Tätigkeitsbericht 2014 der Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch der BaFin

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​Am 3. September dieses Jahres hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) den Tätigkeitsbericht ihrer Schlichtungsstelle für das Jahr 2014 veröffentlicht. 

Die Schlichtungsstelle dient der außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucher-streitigkeiten nach dem KAGB. Ihre Rechtsgrundlage findet die Arbeit der Schlichtungsstelle in Art 100 Abs. 1 der sogenannten OGAW-IV Richtlinie des Europäischen Parlaments, welche mittels des § 342 Abs. 3 KAGB in deutsches Recht umgesetzt wurde. Ergänzt wird diese Norm durch die am 18. Juni 2014 in ihrer abgeänderten Form in Kraft getretene Kapitalanlagenschlichtungsstellenverordnung (KaSchlichtV), welche Details zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens sowie die Besetzung der Stelle regelt (siehe auch unseren Fonds-Brief August 2014 sowie unseren Fonds-Brief direkt 16. April 2015). 

Bei der Schlichtungsstelle der BaFin handelt es sich um eine Auffangschlichtungsstelle, welche für den gesamten Sektor der offenen Investmentvermögen und der geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) zuständig ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Streitigkeiten nicht von einer privaten Schlichtungsstelle, zum Beispiel der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. (OGF) oder der Ombudsstelle für Investmentfonds beim Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) wahrgenommen wird, die ihre Rechtsgrundlage in § 342 Abs. 6 KAGB und § 10 Abs. 1 KaSchlichtV finden. 

Derzeit ist die Schlichtungsstelle der BaFin mit zwei Schlichtern besetzt, welche am 1. Juli 2014 für drei weitere Jahre wiederbestellt wurden. Sie besitzen die Befähigung zum Richteramt, sind unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. 

Die BaFin hat gemäß § 4b Abs. 3 S. 2 FinDAG die Möglichkeit in passenden Fällen aktiv auf die Schlichtungsoption hinzuweisen. 

Unabhängig davon hat die BaFin-Schlichtungsstelle im Jahr 2014 im Vergleich zu den Vorjahren (in welchen sie vor Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 seit Juli 2011 als Schlichtungsstelle nach dem Investmentgesetz tätig war) viele Schlichtungsanträge erhalten. Insgesamt gingen 75 Eingaben bzw. Anfragen ein. Dies liegt zum einen darin begründet, dass sowohl national wie auch international die außergerichtliche Streitbeilegung bedeutsamer geworden ist. Zum anderen wurde der Aufgabenbereich der Schlichtungsstelle auf Streitigkeiten ausgeweitet, die geschlossene AIF betreffen. 

Der gerade in den letzten Wochen des Jahres 2014 zu verzeichnende Anstieg an Anträgen ist auf mehrere verbraucherfreundliche Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) betreffend die Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zurückzuführen. Diese Gebühren können – so der BGH – rechtswidrig sein und aufgrund dessen Rückerstattungsansprüche rechtfertigen, weshalb einige Anleger eine Lösung, ab vom Rechtsweg, mittels einer Schlichtung suchten, um die Verjährung möglicher Rückerstattungsansprüche zum Jahresende 2014 zu vermeiden. 

In diesen Fällen besteht jedoch keine Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der BaFin, weshalb die überwiegende Anzahl die Schlichtungsanträge in die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen der Kreditinstitute fielen, worauf die Antragssteller seitens der BaFin-Schlichtungsstelle hingewiesen und weitergeleitet wurden. 

Bei Streitigkeiten mit Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ihren Sitz im EU-Ausland haben, ist die BaFin-Schlichtungsstelle, mangels dortiger Anwendbarkeit des deutschen KAGB und den aus diesem folgenden Aufsichtsbefugnissen der BaFin, ebenfalls nicht zuständig. Es besteht jedoch eine enge Zusammenarbeit der BaFin-Schlichtungsstelle mit vergleichbaren Stellen im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat im Rahmen des sogenannten FIN-NET, bei welchem es sich um ein europäisches Netzwerk handelt, zu dem sich die Schlichtungsstellen für Finanzdienstleistungen in den Ländern des europäischen Wirtschaftsraums auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen haben. Diese Zusammenarbeit wird sich zukünftig weiter verfestigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie). Die ADR-Richtlinie soll unter anderem Qualitätsanforderungen für Schlichtungsstellen schaffen, die das gleiche Schutzniveau und die gleichen Rechte für die Verbraucher sowohl bei inländischen als auch bei grenzübergreifenden Streitigkeiten gewährleisten. 

Letztlich ist für Interessierte darauf aufmerksam zu machen, dass die BaFin auf ihrer Homepage eine Informations-Broschüre veröffentlicht und zudem Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Schlichtungsstelle zusammengestellt hat.

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Meike Farhan

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