Steuerabzug bei Bauleistungen nun auch bei Photovoltaikanlagen

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​Im Zusammenhang mit Photovoltaikprojekten stellt sich immer wieder die Frage nach einem Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §§ 48 ff EStG. Durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe hat der Gesetzgeber auf Bauleistungen eine beschränkte Abzugspflicht in Höhe von 15 Prozent von der Gegenleistung eingeführt. Der Leistungsempfänger ist somit verpflichtet, die Bauabzugsteuer im Rahmen der Zahlung an den Auftragnehmer einzubehalten, anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung keine gesetzlich geregelte Befreiung (Kleinvermietung, Freistellungsbescheinigung oder die Einhaltung von gesetzlichen Bagatellgrenzen) vorliegt. 

Die Frage, ob die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage bzw. die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG darstellt, ist für die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage von Bedeutung, da sie als gewerbliche Unternehmer grundsätzlich den Tatbestand des Steuerabzugs bei Bauleistungen (§ 48 EStG) erfüllen.  

Unter Bauleistung im Sinne des Gesetzes sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Im Gesetz findet sich zwar keine Erläuterung, was unter Bauwerken zu verstehen ist, jedoch ist der Begriff gemäß BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2012 (BStBl 2002 I, 1399) weit auszulegen. Entsprechend der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung werden Gebäude-PV-Anlagen nicht als Bauwerk oder Leistung an einem Bauwerk gewertet. Bei Freiflächenanlagen kommt es hingegen auf den Einzelfall an. Dennoch wird die Ansicht vertreten, dass solche Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen und insofern keine Bauabzugsteuer anfällt. Entsprechend dem jüngst veröffentlichten koordinierten Ländererlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 16. September 2015 (Az. S-2272 1.1 – 3/8 St 32) wird an dieser Auffassung nicht länger festgehalten. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder spielt es für die Frage, inwieweit eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG vorliegt, keine Rolle mehr, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist. Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude soll nunmehr eine steuerabzugspflichtige Bauleistung darstellen. Dies soll ebenfalls im Einzelfall für die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage gelten.  

Da diese geänderte Rechtsauffassung grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden ist, sollte sich der Auftraggeber bei Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage eingehender mit der Frage auseinander setzen, ob der Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 EStG einschlägig ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, einen Steuerabzug nicht vornehmen zu müssen, sollte mit dem Vertragspartner das Vorliegen einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG vereinbaren. Aus Gründen der Rechtssicherheit beanstanden die einzelnen Finanzbehörden nicht, wenn für Fälle bis zum 31. Dezember 2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) ein Steuerabzug oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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