BFH definiert Adressat bei Feststellung des Grundbesitzwertes für Erbengemeinschaft

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​Im vorliegenden Fall hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Bekanntgabe eines Steuerbescheides und der Definition des Inhaltsadressaten zu beschäftigen. Am 25. November 2015 wurde das Urteil vom 30. September 2015 veröffentlicht (Az. II R 31/13), in dem der BFH bekanntgab, wer bei einer Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat für den Steuerbescheid zur Feststellung eines Grundbesitzwertes anzugeben sei. Das Urteil bestätigte die Auffassung des zuvor mit dem Fall betrauten Finanzgerichtes (FG), welches im Vorfeld der Klage eines Erben stattgegeben hatte, der den Bescheid für die Feststellung eines Grundbesitzes einer Erbengemeinschaft nicht akzeptiert hatte, da dieser lediglich an die „X-Erbengemeinschaft" gerichtet war und durch den vorhandenen Zusatz „Der Bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft und alle Miterben" nach Auffassung des Gerichtes sowie des Klägers nicht ausreichend bezeichnet sei. 

Geklagt hatte eine Erbengemeinschaft, die aus der Ehefrau des Erblassers sowie zwei Söhnen bestand, welche gemeinsam ein Grundstück geerbt hatten. Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes war lediglich von der Ehefrau des Erblassers unterzeichnet worden, der Steuerbescheid stellte durch Anwendung des Sachwertverfahrens einen Grundbesitzwert von 285.000 Euro für das Grundstück fest. 

Auch wenn der BFH klarstellte, dass im vorliegenden Verfahren Formalismus und Wortklaubereien unangebracht seien, wurde in der Urteilsbegründung dennoch ausführlich darauf eingegangen, dass als Inhaltsadressat eines solchen Steuerbescheides für die Erbengemeinschaft der Erbe genau definiert werden müsse, da für ihn die Erbschaftsteuer festgesetzt und somit ein Wert für den einzelnen Erben konkret definiert werden müsse. Im zugrunde liegenden Feststellungsbescheid sei es daher unabdinglich, dass die Erbengemeinschaft und die einzelnen Erben erkennbar seien. Dazu würde es ausreichen, wenn die Feststellung des Wertes gegenüber einem Miterben in Vertretung für die Erbengemeinschaft erfolge und sich alle weiteren Beteiligten aus dem weiteren Inhalt des Bescheides ergäben (zum Beispiel aus der Anlage oder Erläuterung zum Bescheid). Eine Aufnahme aller Beteiligten im Adressfeld sei nicht notwendig. Eine Nachholung der Bezeichnung im Rahmen einer Einspruchsbezeichnung könne die mangelnde Bezeichnung im Bescheid selbst im Übrigen nicht heilen. 

Im vorliegenden Fall sei die korrekte Feststellung des Inhaltsadressaten unterblieben, so dass der Feststellungsbescheid nichtig sei.

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Meike Munderloh

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