Hersteller- oder händlerseits subventionierte Finanzierungsmodelle

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Vor diversen wirtschaftlichen Hintergründen (z. B. Verkaufs-, Absatzförderung) werden in der Praxis regelmäßig Finanzierungen zum Erwerb von hochpreisigen Gütern wie Pkws, Möbeln oder Elektrogeräten angeboten. Dazu wird mit einer Autobank oder sonstigen Finanzierungsinstituten ein Finanzierungs- oder Leasingvertrag abgeschlossen, wobei der vereinbarte Zins oder die Leasingrate unter marktüblichem Niveau liegt. Zum Ausgleich leistet der Hersteller oder Händler eine Zuzahlung an die Autobank oder das Finanzierungsinstitut. Eine solche Zuzahlung durch Händler oder Hersteller ist – nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24. September 2013) – in Abhängigkeit des Leistungswillens des Finanzierungsinstituts umsatzsteuerlich entweder als Leistung eigener Art, Entgeltminderung oder Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren:
 
  • Eine Leistung eigener Art wird bei Finanzierung durch ein händler- oder herstellerverbundenes Unternehmen (z. B. Autobank) angenommen, welches primär mit der Kreditvergabe oder Leasingvereinbarung den Absatz der Waren fördern will. Die vom Hersteller / Händler gezahlte Kompensation für den niedrigen Zins gilt als Entgelt für diese Leistung eigener Art des Finanzierungsinstituts, die daher grundsätzlich umsatzsteuerbar und -pflichtig ist.
 
  • Entgelt von dritter Seite (durch den Hersteller / Händler) für die Leistung eines Kreditinstitutes an den Kunden (Kreditvergabe) wird vorrangig bei Konsumentenkrediten angenommen, da bei (nicht verbundenen) Kreditinstituten der Leistungswille ausschließlich im Abschluss eines Kreditgeschäfts bestehen soll und die Hersteller- / Händlerzahlung preisauffüllenden Charakter zur Kreditgewährung habe. In diesem Fall sei es der Hersteller / Händler selbst, der durch die „Bezuschussung” des Kreditgeschäfts ein Zustandekommen desselben und somit vor allem seinen Warenabsatz fördert und sich daher das Entgelt seiner Lieferung an den Kunden nicht mindert.
 
  • Bei Finanzierung durch Leasing stellt die Zuzahlung eine Entgeltminderung dar, die der Hersteller oder Händler hinsichtlich seiner Warenlieferung an den Leasinggeber geltend macht. Die Subventionierung durch Zuzahlung gilt als Rabattgewährung des Herstellers / Händlers gegenüber dem Kreditinstitut.
 
Die Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn für vor dem 1. Januar 2014 ausgeführte Umsätze die Zahlungen des Herstellers / Händlers noch als Entgelt für eine sonstige Leistung des Kreditinstituts an den Hersteller / Händler behandelt werden, so dass bei Fakturierung mit Steuerausweis der Vorsteuerabzug für diese noch möglich ist.
 
Herstellern oder Händlern ist zu empfehlen, die derzeitige umsatzsteuerliche Behandlung von Zuzahlungen zu Kredit- oder Leasingverträgen zu verifizieren, um umsatzsteuerliche Risiken, vor allem wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer im Fall einer sonstigen Leistung eigener Art, zu vermeiden.

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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