Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen gegen Pfandgeld

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Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen von Tauschsystemen.
 
Mit BMF-Schreiben vom 5. November 2013 und 16. Dezember 2013 sind von der Finanzverwaltung Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung solcher Transportbehältnisse ergangen. Wie bisher wird zwischen sogenannte Transporthilfsmitteln (Lademittel oder Packmittel, vor allem Europaletten, Lieferkästen für Fleisch oder Gemüse, Kisten, Ernteboxen) und Warenumschließungen (Verpackungen und Umhüllungen wie z. B. Flaschen, Getränkekästen usw.) differenziert.
 
Bei der Hingabe eines Transporthilfsmittels gegen (gesondert vereinbartes) Entgelt, hier Pfandgeld, liegt eine selbstständig zu beurteilende, bei Transport im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung vor; dies gilt einheitlich für alle Handelsstufen. Neben der Abrechnung über die Warenlieferung ist also auch die Lieferung des Transporthilfsmittels mit gesondertem Steuerausweis zu fakturieren. Die Rückgabe des Transporthilfsmittels stellt eine bei Inlandstransport steuerbare und steuerpflichtige Rücklieferung dar. Diesbezüglich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann der Empfänger der Rücklieferung als Vorsteuer geltend machen.
 
Dies ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, wobei es nicht beanstandet wird, wenn bis 1. Juli 2014 die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld – wie oftmals in der Praxis gehandhabt – noch als Nebenleistung zur Warenlieferung und Entgeltminderung erfasst wird.
 
In der Praxis müssen jedoch auch die regelmäßig erfolgenden reinen Tauschsysteme („Palettentausch”, d. h. beladene Paletten werden überlassen und andere Paletten gleicher Art und Güte zurückerhalten) beachtet werden. Nach herrschender Meinung, der sich die Finanzverwaltung anschließt, liegt hier ein Sachdarlehensvertrag vor. Umsatzsteuerlich wird eine sonstige Leistung („Nutzungsüberlassung eines Sachwertes”) angenommen. Bei Vereinbarung eines Entgelts in diesen Fällen (ggf. auch nur für das „Handling” im Sinne der Palettenabwicklung) liegt ein steuerbarer, steuerpflichtiger Umsatz vor (z. B. bei Leistungserbringung an deutsche Unternehmerkunden). Bis 1. Juli 2014 wird von der Finanzverwaltung eine einvernehmliche Behandlung als entgeltliche steuerbare Palettenlieferung nicht beanstandet.
 
Wir empfehlen, die derzeitige Behandlung der Hingabe und Rücknahme von Transporthilfsmitteln oder Tauschsystemen zu verifizieren, um das umsatzsteuerliche Risiko nicht erfasster steuerpflichtiger Umsätze zu vermeiden.
 
Bei Warenumschließungen gegen den Einsatz von Pfandgeld liegt dagegen – unverändert zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – eine unselbstständige Nebenleistung zur Warenlieferung vor. Die Rückgabe einer Warenumschließung (z. B. Pfandflasche) gegen Rückzahlung von Pfandgeld stellt eine Entgeltminderung auf Ebene des Rückzahlers dar.

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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