Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

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Das StÄndAnpG-Kroatien führt zu folgenden Änderungen im Bereich des Grunderwerbsteuerrechts:

 

§ 6a GrEStG Steuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern

§ 16 GrEStG Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nach der bisherigen Fassung des § 16 Abs. 5 GrEStG genügte bereits eine „ordnungsgemäße” Anzeige. Der Bundesfinanzhof hatte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung geurteilt, dass eine Anzeige bereits dann „ordnungsgemäß” ist, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 GrEStG) dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung einer der in der Norm aufgeführten Tatbestände prüfen kann (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005, II B 52/04, BStBl 2005 II, S. 492). Für die konkrete Besteuerung notwendige Informationen, wie insbesondere Angaben über die betroffenen Grundstücke, konnten daher nachgeholt werden.
 
Die Grunderwerbsteueranzeige muss damit unverändert fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Tatbestandsverwirklichung erfolgen, neuerdings aber „in allen Teilen vollständig”.
 
Diese Verschärfung zeigt, dass hinsichtlich der Grunderwerbsteuer die fachkundige Betreuung von möglicherweise grunderwerbsteuerlich relevanten Vorgängen und eine sorgfältige Compliance immer wichtiger werden. Kritisch ist dabei, dass eine Verlängerung der 2-wöchigen Anzeigefrist nicht vorgesehen ist. Insbesondere bei komplexen Transaktionen mit grundbesitzenden Gesellschaften empfiehlt sich daher eine frühzeitige transaktionsbegleitende Vorbereitung der notwendigen Grunderwerbsteueranzeigen.
 

§ 23 GrEStG Inkrafttreten

Ausblick

 

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Martin Weiß

Rechtsanwalt, Steuerberater

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