Änderungen im Außensteuergesetz

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Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen

 

Das ZollkodexAnpG sieht eine Änderung der Definition des Begriffs der Geschäftsbeziehung in § 1 Abs. 4 AStG vor. Eine Geschäftsbeziehung liegt demnach vor, wenn ein oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) entweder beim Steuerpflichtigen oder bei einer nahestehenden Person zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) oder Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) führen oder führen würden, wenn der Geschäftsvorfall im Inland stattfinden würde oder wenn die Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig wären (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AStG neue Fassung). Der Zweck dieser Umformulierung ist, eindeutig zu definieren, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind, wenn deren Bedingungen, insbesondere deren Verrechnungspreise nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Allerdings steht die Definition der Geschäftsbeziehung trotz der vorgesehenen Änderungen nicht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA, was zu Rechtsunsicherheiten führen kann.
 
Weiterhin soll klargesellt werden, dass eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, die die Annahme einer Geschäftsbeziehung ausschließt, nur eine Vereinbarung ist, die unmittelbar die rechtliche Stellung eines Gesellschafters (z. B. die Beteiligungshöhe oder die Beteiligungsrechte) verändert (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 Buchst. b AStG neue Fassung). In § 1 Abs. 4 S. 2 AStG neue Fassung soll der Begriff „Geschäftsbeziehungen” durch den Begriff „Geschäftsvorfall” ersetzt werden. Hintergrund dieser Änderung ist, dass im Regelfall ein einzelner Geschäftsvorfall Gegenstand einer schuldrechtlichen Vereinbarung ist, nicht dagegen eine Geschäftsbeziehung, die aus einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen mit dazugehörigen schuldrechtlichen Vereinbarungen bestehen kann.
Anwendung ab dem 1. Januar 2015 (§ 21 Abs. 22 AStG neue Fassung).
 

Ausdehnung der zinslosen Stundungsregelung

 

Bei natürlichen Personen, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren, kann eine Besteuerung der stillen Reserven wie bei einer Wegzugsbesteuerung auch dann erfolgen, wenn es zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG (mindestens 1 Prozent-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) kommt (§ 6 Abs. 1 AStG). Eine Beschränkung oder ein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts kann z. B. auch durch die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) und damit sogar ohne eigenes Handeln des Steuerpflichtigen bewirkt werden, wenn hierdurch das Besteuerungsrecht abweichend von der bisherigen Rechtslage zugewiesen wird. Ein Beispiel hierfür ist das neue DBA mit Spanien, welches erstmals dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung der Anteile einer Kapitalgesellschaft zuweist, wenn der Wert überwiegend auf im Quellenstaat belegenem Grundbesitz beruht.
 
Allerdings ist ein sofortiger Einzug der geschuldeten Wegzugssteuer nicht mit den europäischen Grundfreiheiten vereinbar (z. B. EuGH-Urteil vom 23. Januar 2014, Rs. C-164/12). Deshalb wurde für EU- / EWR-Sachverhalte eine Stundungsregelung eingeführt, nach der die Steuer bis zur Realisierung der stillen Reserven zinslos und ohne Sicherheitsleistungen zu stunden ist (§ 6 Abs. 5 AStG). Von dieser Regelung war bislang der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands nicht erfasst. Das ZollkodexAnpG sieht vor, die Stundungsregelung auch auf solche Fälle auszudehnen (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 AStG neue Fassung).
Anwendung rückwirkend auch für Fälle, bei denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist (§ 21 Abs. 23 AStG neue Fassung).

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Dr. Hans Weggenmann

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