Weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz

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Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Lohn- und Einkommensteuer), wenn die Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Betriebsveranstaltung um eine herkömmliche Veranstaltung und bei den Zuwendungen um übliche Zuwendungen handelt. Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben hierzu pragmatische Merkmale entwickelt.
 
Eine herkömmliche Veranstaltung liegt vor, wenn jährlich nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es hierbei nicht an. Betragsmäßig dürfen die üblichen Zuwendungen des Arbeitgebers an den einzelnen Arbeitnehmer 110 Euro pro Betriebsveranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer nicht übersteigen (R 19.5 LStR). Allerdings hat der BFH im letzten Jahr in zwei Urteilen für den Steuerpflichtigen positive Modifikationen beschlossen, denen die Finanzverwaltung nicht folgen will. Kern des Streits ist, dass bei der 110 Euro-Grenze nicht direkt zurechenbare Kosten, wie z. B. die Miete des Veranstaltungsortes und die Kosten für die Teilnahme von Begleitpersonen, nach Auffassung des BFH nicht einzubeziehen sind (vgl. BFH vom 16. Mai 2013, VI R 7/11; BFH vom 16. Mai 2013, VI R 94/10).
 
Was eine „Betriebsveranstaltung” ist, wird nunmehr erstmals definiert (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG neue Fassung). Danach werden Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter erfasst. Bei der Bestimmung der Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sollten alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer zu berücksichtigen sein, d. h. sowohl die Kosten, die dem Arbeitnehmer einzeln zugerechnet werden können, als auch die anteiligen Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung. Zu den Zuwendungen sollen ebenfalls die Aufwendungen gehören, die anteilig auf eine Begleitperson entfallen.
 
Damit die Zuwendungen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn werden, muss die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stehen. Es dürfen höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden, wobei die Dauer der einzelnen Betriebsveranstaltung irrelevant ist. Für die Zuwendungen besteht eine Freigrenze von 110 Euro, die auf 150 Euro angehoben werden sollte. Das heißt, übersteigt die Zuwendung pro Arbeitnehmer 110 bzw. 150 Euro, gehören die Zuwendungen in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die neue Regelung findet ab 1. Januar 2015 Anwendung (Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG).
 
Mit der vorgesehenen Änderung würde der Gesetzgeber nicht nur die alte Rechtslage vor der für die Steuerpflichtigen positiven BFH-Rechtsprechung wieder herstellen (vgl. BFH vom 16. Mai 2013, VI R 7/11, BFH vom 16. Mai 2013, VI R 94/10). Vielmehr würde die Rechtslage zusätzlich verschärft werden. Dementsprechend wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zahlreiche Änderungsvorschläge vorgebracht. In der Sitzung am 3. Dezember 2014 hat nunmehr der Finanzausschuss des Bundestages folgende Änderungen beschlossen, die vom Bundestag am 4. Dezember 2014 angenommen wurden.
  • Eine Betriebsveranstaltung wird, wie bisher in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt, auch dann anerkannt, wenn sämtliche Mitarbeiter eines Betriebsteils und nicht des ganzen Betriebs eingeladen werden. Standortbezogene Betriebsveranstaltungen bleiben weiterhin möglich.
  • Es werden nicht mehr sämtliche Gemeinkosten in die Bemessungsgrundlage der 110 Euro-/150 Euro-Grenze einbezogen. Es erfolgt eine Begrenzung auf solche Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Damit ist klargestellt, dass z. B. anteilige Gebäudekosten wie Abschreibung oder Strom bei einer Feier im eigenen Unternehmen oder Kosten aus ordnungsrechtlichen Verpflichtungen wie Sanitätsdienst nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.
  • Die bisherige Freigrenze von 110 Euro wird in einen Freibetrag umgewandelt. Dies bewirkt eine deutliche Erleichterung für die Unternehmen, weil bei Überschreitung der Grenze, z. B. wegen ungeplanter Kostensteigerungen oder späterer Umqualifizierung von Aufwendungen durch eine Betriebsprüfung keine Vollversteuerung der Betriebsveranstaltung mehr droht.
  • Im Gegenzug wurde die ursprünglich geplante Anhebung auf 150 Euro gestrichen.
  • Ungeklärt bleibt die Frage, ob zur Bemessung des Freibetrags auf die Anzahl der eingeladenen oder der teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist. In letzterem Fall könnte der Freibetrag bei der Besteuerung einer Betriebsveranstaltung ungeplant überschritten werden, wenn geplante und tatsächliche Teilnehmerzahlen deutlich voneinander abweichen.

 

Die nunmehr vorgenommenen Änderungen sind zu begrüßen und werden dazu beitragen, dass die neuen Regelungen angemessen in der Praxis umgesetzt werden können. Wer bereits heute eine größere Betriebsveranstaltung, z. B. ein Firmenjubiläum, im kommenden Jahr plant, kann und sollte bereits die neuen Regelungen in die Planung einbeziehen. Gegebenenfalls werden Unternehmen in der Zukunft nicht nur die eingeladenen und / oder angemeldeten Mitarbeiter einer Betriebsveranstaltung zu erfassen haben, sondern auch eine echte Teilnehmerliste führen müssen. Lichtblick für die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in der Vergangenheit: das BMF wird die für die Steuerpflichtigen freundlichen Urteile des BFH vom 16. Mai 2013, VI R 7/11 und VI R 94/10 mit der Neufassung des Gesetzes veröffentlichen und für die Vergangenheit anwenden; so mancher offene Streitfall mit dem Finanzamt kann dann zugunsten des Steuerpflichtigen abgeschlossen werden.
 

Steuerfreie Einnahmen für Betreuungsberatung und (Not-)Betreuung von Kindern und Angehörigen

Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sieht das ZollkodexAnpG vor, bestimmte familienbezogene Leistungen des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer erbringt, von der Besteuerung zu befreien (§ 3 Nr. 34a EStG neue Fassung).
 
Zu diesen Leistungen gehören Beratungen des Arbeitnehmers hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Vermittlung von Betreuungspersonen. Von der Steuerbefreiung sollen die Dienstleistungen erfasst werden, die von Fremdfirmen angeboten und durch den Arbeitgeber beauftragt werden. Nicht erfasst werden hingegen Beratungs- und Vermittlungsleistungen, die vom Arbeitnehmer in Auftrag gegeben werden. Eine Höchstgrenze für solche Dienstleistungen ist nicht vorgesehen.
 
Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen sieht das ZollkodexAnpG vor, dass auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, von der Besteuerung ausgenommen werden. Diese Betreuungskosten umfassen Kosten für eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung,    d. h. eine Betreuung außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen Betreuung, wie beispielsweise durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten. Nicht erfasst wird eine notwendig gewordene Notbetreuung während der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, z. B. wenn die reguläre Betreuungsperson auf Grund von Krankheit ausfällt. Dies wurde zu Recht im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vielfach kritisiert. Eine Ausdehnung auf diesen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr wichtigen Anwendungsfall konnte aber nicht durchgesetzt werden.
 
Die Steuerfreistellung wird nur gewährt, wenn
  • es sich bei den Betreuungsbedürftigen entweder um Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder
  • um pflegebedürftige Angehörige handelt.
 
Die Betreuung kann auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Die Steuerbefreiung für solche kurzfristigen Notbetreuungen ist auf Leistungen bis zu 600 Euro (Freibetrag) je Kalenderjahr begrenzt.
Anwendung ab dem 1. Januar 2015 (Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG).
 

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Studium als erstmalige Berufsausbildung sind seit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Rückwirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 4 Abs. 9 EStG, § 9 Abs. 6 EStG). Diese Aufwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn bereits (vorher) eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder die Ausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. Mit § 4 Abs. 9 S. 2, § 9 Abs. 6 S. 2 EStG neue Fassung konkretisiert der Gesetzgeber den Begriff der „Berufsausbildung” und legt gewisse Mindestanforderungen fest. Hintergrund sind vermehrte Hobby- und Kurzzeitausbildungen, mit deren Vorschaltung die steuerliche Absetzbarkeit, insbesondere von Studienkosten, erreicht werden soll.
 
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gilt als Berufsausbildung
  • eine geordnete Ausbildung,
  • die auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird,
  • eine Mindestdauer von 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) aufweist und
  • bei der eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung durchgeführt wird.

 

Sofern der Ausbildungsplan keine Abschlussprüfung vorsieht, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. Hierdurch soll klargestellt werden, dass z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder –vorbereitung, Kurse zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder der Berechtigung zum Fahren von Gabelstaplern, ein Betriebspraktikum, eine Maßnahme zur Vermittlung einfachster Berufstätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr ebenso wie z. B. die Ausbildung zum Skilehrer keine Berufsausbildung i. S. d Regelung ist. Die neuen Anforderungen sind ab dem 1. Januar 2015 für einen steuerlichen Abzug zu beachten (Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG).
 
Die zeitliche Restriktion der Definition der Ausbildung hätte zur Folge, dass anerkannte Berufsgruppen, deren Berufsausbildung weniger als 18 Monate dauert, keine Erst-Ausbildung im steuerlichen Sinne absolvieren. Zu solchen Berufsgruppen gehören z. B. Flugbegleiter, Altenpflegehelfer oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer. Möchten Steuerpflichtige aus diesen Berufsgruppen nach mehrjähriger Tätigkeit eine weitere Berufsausbildung absolvieren oder sich in einem Studium fortbilden, könnten diese Steuerpflichtigen die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten abziehen, weil für steuerliche Zwecke die erste Ausbildung nicht anerkannt wird. Insoweit schießt die von der Bundesregierung vorgelegte Regelung weit über das bezweckte Ziel hinaus. Nach den Anhörungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der Finanzausschuss des Bundestages in seiner Sitzung am 3. Dezember 2014 die Frist auf 12 Monate reduziert und damit eine praktikable Regelung geschaffen. Diese wurde so auch von Bundestag am 4. Dezember 2014 beschlossen.
 
Für steuerliche Dispositionen ist Folgendes zu beachten: Nach Auffassung des BFH ist der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Erst-Berufsausbildungskosten und damit bereits die aktuelle Gesetzesfassung verfassungswidrig! Der BFH hat dem BVerfG deshalb die Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 6 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern (vgl. BFH vom 17. Juli 2014, VI R 8/12 und BFH vom 17. Juli 2014, VI R 2/12). Die gleiche Frage stellt sich auch für das Abzugsverbot von Betriebsausgaben für eine erstmalige Berufsausbildung / ein Erststudium. Unabhängig von den anstehenden Verschärfungen der Vorschrift sollten daher auch Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nicht unbeachtet gelassen, sondern in allen Veranlagungszeiträumen ab 2004 und auch für die Zukunft beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen konkret noch keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, z. B. bei studierenden Kindern. Ergehende Steuerbescheide, in denen diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen werden, oder die Verweigerung eines Verlustfeststellungsbescheides sollten angefochten werden. Diese Einsprüche werden mit Verweis auf das anhängige Verfahren ruhen gelassen, so dass man ohne großen eigenen Aufwand später von einem eventuell erfolgreichen Abschluss des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht profitieren kann. Voraussetzung hierfür ist aber in der Vergangenheit und für die Zukunft der Nachweis entsprechender Aufwendungen, d. h. es müssen vorsorglich alle Belege zu Ausbildungs- und Studienkosten, inkl. auswärtiger Unterbringung und eventueller Fahrtkosten gesammelt werden.
 

Änderung der Anrechnung der ausländischen Steuer

Einkommensteuer

Bisher wird bei der Bestimmung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer auf das Verhältnis der ausländischen Einkünfte zu der Summe der Einkünfte abgestellt (§ 34c Abs. 1 EStG).
 
Der EuGH (Urteil vom 28. Februar 2013, Rs. C-168/11) und anschließend auch der BFH (Urteil vom 18. Dezember 2013, I R 71/10) haben allerdings entschieden, dass die bisherige Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags gegen das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen, verstößt. Denn die bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags führt dazu, dass unbeschränkt Steuerpflichtige, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, gegenüber solchen unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt sind, die ihre gesamten Einkünfte im Inland bezogen haben. Zu einer Benachteiligung kommt es, weil bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags auf die Summe der Einkünfte abgestellt wird und hierin die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Entlastungsbeträge u. ä.) nicht berücksichtigt werden.
 
Bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer werden diese Kosten hingegen berücksichtigt.
 
Künftig soll eine Anrechnung der ausländischen Steuern höchstens in Höhe der ausländischen Einkünfte multipliziert mit dem durchschnittlichen deutschen Einkommensteuersatz möglich sein (§ 34c Abs. 1 S. 2, 3 EStG neue Fassung).
 
Die neue Berechnungsweise des Anrechnungshöchstbetrags führt verglichen mit der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach der bisherigen Methode tendenziell zu höheren Anrechnungshöchstbeträgen.
 
Beispiel: Ein verheirateter Steuerpflichtiger, der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2013
 
Einkünfte aus Gewerbetrieb 100.000,00 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.300,00 Euro
Sonderausgaben und Freibeträge 6.140,00 Euro
 
In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner in Höhe von 20.000 Euro enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 Euro gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 Euro.
 
Steuerberechnung:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 100.000 Euro
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.300 Euro
= Summe der Einkünfte 105.300 Euro
- Altersentlastungsbetrag 1.900 Euro
= Gesamtbetrag der Einkünfte 103.400 Euro
- Sonderausgaben und Freibeträge 6.140 Euro
= zu versteuerndes Einkommen 97.260 Euro
Einkommensteuer
(Steuersatz 25,23%, Splittingtarif) 24.538 Euro
 
Da die bisherige Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags europarechtswidrig ist, soll in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, in die „alte” Berechnungsformel anstelle der Summe der Einkünfte die Summe der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände (= zu versteuerndes Einkommen) eingesetzt werden:
 
 Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)
- Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
- Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
- Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG)
= zu versteuerndes Einkommen
 
Die neue Berechnungsweise des Anrechnungshöchstbetrags ist erstmals ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.  (Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG).
 

Körperschaftsteuer

Bislang stimmte die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für die ausländische Steuer bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer überein. Die Änderung, die das ZollkodexAnpG für die Bestimmung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern bei der Einkommensteuer vorsieht, soll nicht für die Körperschaftsteuer übernommen werden. Die Verweise in § 26 KStG auf § 34c EStG werden somit gestrichen. Zukünftig wird sich die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei der Einkommen- und der Körperschaftsteuer unterscheiden.
 
Ob auf Grund des EuGH-Urteils (vom 28. Februar 2013, Rs. C-168/11) auch die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Körperschaftsteuergesetz hätte modifiziert werden müssen, ist unklar. Anders als natürliche Personen haben juristische Personen zwar keine private Sphäre, so dass Abzüge für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht kommen. Allerdings werden Spenden erst von der Summe der Einkünfte abgezogen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Somit könnten auch in der Körperschaftsteuer die Anrechnungshöchstbeträge eingeschränkt sein.
Anwendung auf alle nicht bestandskräftigen Fälle (§ 34 Abs. 9 KStG neue Fassung).

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Dr. Hans Weggenmann

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