Weitere Änderungen

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Aufbewahrung von Zollunterlagen: Der Zollkodex der Union trifft keine abschließende Regelung zur Form aufbewahrungspflichtiger Unterlagen. Damit können aufbewahrungspflichtige Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Davon werden amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise (Ursprungserklärungen / Rechnungserklärungen, § 147 Abs. 2 AO neue Fassung) ausgenommen, da bei diesen Unterlagen die Aufbewahrung im Original zur Überprüfbarkeit der Echtheit und der Durchführung von Nachprüfungsersuchen erforderlich ist.
Anwendung ab dem 1. Mai 2016 (Art. 16 Abs. 4 ZollkodexAnpG).
 
Erhöhung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen: Das ZollkodexAnpG sieht vor, dass das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (u. a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, private Basisrente) angehoben wird (§ 10 Abs. 3 EStG neue Fassung). Durch die Anhebung des Abzugsvolumens sollen die Spielräume für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sowie zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder verminder-ter Erwerbsfähigkeit verbessert werden. Eine Anhebung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen scheint deshalb erforderlich, um die notwendige Abzugsfähigkeit der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewährleisten.  Daher werden die Höchstbeträge zukünftig auf den Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt (ab 2015: 22.172 Euro für alleinstehende Versicherte statt bisherige Höchstgrenze von 20.000 Euro).
Anwendung ab dem 1. Januar 2015 (Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG).
 
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: In der Vergangenheit hat der Bundesrechnungshof mehrfach die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG) gerügt und angemahnt, diese zielgenauer zu regeln oder abzuschaffen. Die wesentlichen Mängel der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen betreffen die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen, wie beispielsweise die erhebliche Tierzucht und Tierhaltung, Sondernutzungen wie Spargel-, Obst-, Wein- und Gartenbau, Dienstleistungen sowie die Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen. Da sich die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bisher als Vereinfachungsregelung bewährt hat und für typische landwirtschaftliche Betriebe zu einer angemessenen Gewinnerfassungsquote führt, soll mit den Änderungen weiterhin an einer grundsätzlich insgesamt pauschalen Gewinnermitt-lung festgehalten werden. § 13a EStG wird zielgenauer ausgestaltet und weiter vereinfacht.
Anwendung erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 2015 endet (§ 52 Abs. 22a EStG neue Fassung.
 
EU-Schnellreaktionsmechanismus: In § 13b Abs. 10 UStG neue Fassung soll die Richtlinie 2013/42/EU des Rates (EU-Schnellreaktionsmechanismus) umgesetzt werden. Dem BMF wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, kurzfristig mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) zu erweitern. Ziel dieser Maßnahme ist es, auf vielfach auftretende Verdachtsfälle von schwerer Steuerhinterziehung, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen, zu reagieren. Die Dauer der Rechtsverordnung (Schnellreaktionsmechanismus) ist auf neun Monate beschränkt, wenn der Rat der Europäischen Union die Ermächtigung zu einer entsprechenden Gesetzesänderung nicht erteilt. Bei Erteilung der Ermächtigung tritt die Rechtsverordnung dann außer Kraft, wenn die gesetzliche Regelung in nationales Recht umgesetzt wird. Nachdem zu erwarten ist, dass im Bedarfsfall die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kraft einer solchen Verordnung sehr schnell in Kraft gesetzt werden wird, wird für die betroffenen Unternehmen nur wenig Vorlaufzeit für die Umstellung auf das Reverse Charge-Verfahren bleiben.
Anwendung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes folgenden Quartal (Art. 16 Abs. 3 ZollkodexAnpG).
 
Monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel: Seit der Einführung der Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Voranmeldung in Neugründungsfällen hat sich der Einsatz von Vorratsgesellschaften oder Firmenmänteln bei in Betrugsabsicht handelnden Unternehmen verstärkt. Um den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, sollen nun auch Vorratsgesellschaften bereits ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, sowie Unternehmer, die einen Firmenmantel übernehmen, im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen unabhängig von den Umsatzgrößen monatlich abgeben (§ 18 Abs. 2 S. 5 UStG neue Fassung).
Anwendung erstmals auf Voranmeldungszeiträume ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes (§ 27 Abs. 21 UStG neue Fassung).

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

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