Neues Homeoffice-Gesetz in Spanien

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veröffentlicht am 14. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Die Tätigkeit im Homeoffice war bisher nur im spanischen Arbeit­nehmer­statut er­wähnt, am 23. September 2020 wurde jedoch das neue Homeoffice-Gesetz ver­öffen­tlicht, das eine umfassende Regelung der Telearbeit enthält und 20 Tage nach seiner Ver­öffen­tlich­ung in Kraft treten wird.


Die wichtigsten Regelungen sind, dass eine Einigung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern bezüglich der Arbeitsleistung im Homeoffice erforderlich ist und die verschiedenen Bedingungen, die mit der Telearbeit einhergehen, bei Kollektivver­handlungen festzulegen sind. Hervorzuheben ist zudem, dass das neue Gesetz nicht auf die Arbeitnehmer Anwendung findet, die erst infolge der Covid-19-Pandemie im Homeoffice tätig geworden sind.



Anwendungsbereich

Das neue Homeoffice-Gesetz findet Anwendung, wenn innerhalb eines Referenzzeitraums von drei Monaten mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Arbeitnehmer, die nur einen Tag pro Woche oder in sonst sporadisch zu Hause arbeiten, nicht unter das neue Gesetz fallen. Ausgenommen sind zudem Praktikums- und Ausbildungsverträge sowie Arbeitsverhältnisse mit Minderjährigen.

Wie zuvor erwähnt findet das neue Gesetz keine Anwendung, solange Arbeitnehmer nur „ausnahmsweise” zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr infolgevon Covid-19 im Homeoffice arbeiten, mit Ausnahme der Verpflichtung der Unternehmen, den Arbeitnehmern die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Homeoffice erforder­lichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und die Kostenerstattung bei Kollektivverhandlungen zu regeln.


Vereinbarung

Unternehmen und Arbeitgeber müssen eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit im Homeoffice abschließen, und zwar entweder bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beginn der Telearbeit. Für bestehende Arbeitsverhältnisse, bei denen bereits zuvor im Homeoffice gearbeitet wurde, gilt eine Frist von drei Monaten zur Formalisierung der Vereinbarung.

Das neue Gesetz gibt den Mindestinhalt der Vereinbarung vor. Sie muss u.a. enthalten:

  • ein Inventar der Arbeitsmittel, Ausstattung, einschließlich Verbrauchsmaterial und Mobiliar, sowie deren Nutzungsdauer oder maximale Erneuerungsfrist,
  • die Kosten und die vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung,
  • die Arbeitszeit und ggfs. Verfügbarkeit/Bereitschaft des Arbeitnehmers,
  • den Prozentsatz der Telearbeit und der Präsenztätigkeit,
  • die Angabe des Ortes, an dem Telearbeit erbracht werden wird,
  • die Dauer der Vereinbarung und die Vorankündigungsfrist zum Widerruf der Vereinbarung,
  • die Kontrollmaßnahmen seitens des Unternehmens sowie
  • die Anweisungen des Unternehmens zum Datenschutz.


Die Arbeitstätigkeit im Homeoffice ist freiwillig und kann von beiden Seiten widerrufen werden.


Kosten

Mitarbeiter in Telearbeit haben Anspruch auf Ausstattung mit allen Arbeitsmitteln, die zur Ausführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, sowie Wartung derselben durch das Unternehmen. Ebenso sind ihnen die aus der Nutzung der zur Arbeitsausführung erforderlichen Mittel und Ausstattung entstehenden Kosten zu erstatten.


Kollektivverhandlungen

Das neue Gesetz räumt den Kollektiv­ver­hand­lungen eine bedeutende Rolle zu. Insbesondere ist bei Kollek­tivverhandlungen festzulegen, welche Aufgaben und Tätigkeiten für die Telearbeit geeignet sind und es sind die Mechanismen zur Bestimmung und zur Entschädigung bzw. Erstattung der Kosten festzulegen.


Arbeitszeit

Auf die Mitarbeiter in Telearbeit finden die Vorschriften zur Arbeitszeit und insbesondere die Verpflichtung zur täglichen Registrierung des Beginns und Endes der Arbeitszeit Anwendung. Zudem ist das Recht auf digitale Abschaltung außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten zu gewährleisten.


Weiteres

Die Weigerung des Arbeitnehmers im Homeoffice zu arbeiten, die Ausübung des Rechts zum Widerruf der Telearbeit und die mangelnde Anpassung oder Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Telearbeit stellen keinen rechtfertigenden Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen dar.


Fazit

Es ist somit mit Arbeitnehmern, die bereits vor der gegenwärtigen Gesundheitskrise im Homeoffice tätig waren, innerhalb von drei Monaten eine Vereinbarung zur Telearbeit mit dem zuvor dargestellten Inhalt abzuschließen. Eine solche ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Vereinbarung der Telearbeit für die Zukunft getroffen wird. Ausgenommen sind jedoch die Mitarbeiter, die nur während der gegenwärtigen Gesundheitskrise zur Vermei­dung von Infektionsrisiken im Homeoffice tätig werden, wobei auch für sie die Regelungen der Überlassung der Arbeitsmittel und der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber gelten.

Kontakt

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Sandra Burmann

Rechtsanwältin, Abogada

Associate Partner

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