Änderungen für das Abschlussjahr 2014 und später

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Überblick über die von der EU neu übernommenen sowie geänderten Standards und Interpretationen

​Standard

​Titel

​Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab
IFRS 10​ Konzernabschlüsse​ 01.01.2014​
IFRS 11​ Gemeinsame Vereinbarungen​ 01.01.2014
IFRS 12​ Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen​ 01.01.2014​
IFRS 10, 11, 12​ Übergangsregelungen​ 01.01.2014​
IFRS 10, 12,
IAS 27​
Investmentgesellschaften​ 01.01.2014​
IAS 19​ Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge 01.02.2015​(*)​
IAS 27​ Einzelabschlüsse​ 01.01.2014
IAS 28​ Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen 01.01.2014
​IAS 32 ​Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ​01.01.2014
​IAS 36​ ​Wertminderung von Vermögenswerten - Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht-finanzielle Vermögenswerte ​01.01.2014​
​IAS 39 ​Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ​01.01.2014​
IFRIC 21 Abgaben 17.06.2014​​(*)​
​Diverse​ ​Jährliche Verbesserungen (2010-2012) 01.02.2015​(*)​​
Diverse​ Jährliche Verbesserungen (2011-2012) 01.01.2015​(*)​
 (*) Eine vorzeitige Anwendung für Abschlüsse zum 31.12.2014 ist zulässig.  
   

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen
 

Standard: IFRS 10

Titel: Konzernabschlüsse

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

IFRS 10 substituiert die Regelungen zu konsolidierten Abschlüssen in IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse sowie SIC 12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften. Durch den Standard wird eine einheitliche Definition für den Begriff der Beherrschung für sämtliche Unternehmen geschaffen, wodurch eine ebenfalls einheitliche Grundlage für die Bestimmung des Vorliegens einer Mutter-Tochter-Beziehung und die daraus resultierende Einbeziehung in den Konsolidierungskreis gewährleistet wird. Der Standard enthält umfassende Anwendungsleitlinien zur Bestimmung eines Beherrschungsverhältnisses. Die Regelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden.
   

Standard: IFRS 11

Titel: Gemeinsame Vereinbarungen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Der im Mai 2011 vom IASB veröffentlichte Standard regelt die Bilanzierung von Sachverhalten, in denen ein Unternehmen gemeinschaftliche Führung über ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine gemeinschaftliche Tätigkeit ausübt. Durch den neuen Standard werden IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und SIC 13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen – Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen ersetzt. Der Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden.
   

Standard: IFRS 12

Titel: Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Durch IFRS 12 werden die bisherigen Vorschriften zu den Angabepflichten in IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen, IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und SIC 12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften ersetzt. Der Standard regelt damit die Angabepflichten für alle Arten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, inklusive gemeinschaftlicher Vereinbarungen, assoziierter Unternehmen, strukturierter Unternehmen und außerbilanzieller Einheiten. IFRS 12 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden. Für Details verweisen wir auf den Beitrag zu IFRS 12 in Ausgabe I/2014 des IFRS-Newsletters.
   

Standard: IFRS 10, 11, 12

Titel: Übergangsregelungen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Die Änderungen zu den Übergangsleitlinien sollen insbesondere die erstmalige Anwendung von IFRS 10 klarstellen und zusätzliche Erleichterungen in allen Standards des Konsolidierungspakets ermöglichen. Es wird klargestellt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IFRS 10 der Beginn der Berichtsperiode ist, in welcher der Standard erstmals angewendet wird. Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, ob Investments nach IFRS 10 zu konsolidieren sind oder nicht, zu Beginn dieser Periode zu treffen sind. Darüber hinaus wird festgelegt, dass bei erstmaliger Anwendung der neuen Konsolidierungsregeln Vergleichsangaben für die zwingenden Angabepflichten des IFRS 12 im Zusammenhang mit Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlichen Vereinbarungen nur für unmittelbar vorangehende Vergleichsperiode zwingend anzugeben sind. Die Angaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen werden sogar vollständig von der Verpflichtung zur Angabe von Vergleichszahlen ausgenommen.
  

Standard: IFRS 10, 12, IAS 27

Titel: Investmentgesellschaften

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Durch die Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und IAS 27 Einzelabschlüsse werden viele Fonds oder ähnliche Unternehmen künftig von der Verpflichtung befreit, die von ihnen beherrschten Tochterunternehmen in ihren Konzernabschluss im Wege der Vollkonsolidierung einzubeziehen. Von der Ausnahmevorschrift werden insbesondere Private-Equity-Fonds betroffen sein, sofern sie die Definitionskriterien einer Investmentgesellschaft erfüllen. Bestimmte Tochtergesellschaften werden dann erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 bzw. IAS 39 bewertet. Die Änderungen an IFRS 10, 12 und IAS 27 sind verpflichtend auf Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 01.01.2014 anzuwenden.
 

Standard: IAS 19

Titel: Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.02.2015

Die Änderungen an IAS 19 sehen für Unternehmen eine Erleichterung bei der Erfassung von Beiträgen von Arbeitnehmern oder Dritten zu einem Pensionsplan vor. Infolge der Änderung des IAS 19.93 ist es den Unternehmen gestattet, Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten in der Periode als Reduktion des laufenden Dienstzeitaufwands zu erfassen, in der die zugehörige Arbeitsleistung erbracht wurde, sofern die Beiträge unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre ist. Darüber hinaus werden in IAS 19.93 und IAS 19.94 sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Die Änderung des IAS 19 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.02.2015 beginnen. Eine frühere Anwendung ist jedoch zulässig, sodass Unternehmen in der EU auch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IASB (01.07.2014) abstellen können.
 

Standard: IAS 27

Titel: Einzelabschlüsse

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Der geänderte IAS 27 enthält infolge der Veröffentlichung der neuen Verlautbarung IFRS 10 nur noch Regelungen zur Bilanzierung und zu Anhangangaben von Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, die für einen nach IFRS erstellten Einzelabschluss relevant sind. Der Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden.
 

Standard: IAS 28

Titel: Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Die Änderungen an IAS 28 umfassen Folgeänderungen aus den neuen IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 und erweitern den Anwendungsbereich des bisherigen Standards auf die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen. Gemäß dem geänderten IAS 28 hat ein Unternehmen eine Beteiligung bzw. einen Teil einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen als zur Veräußerung bestimmt zu bilanzieren, sofern die einschlägigen Kriterien erfüllt sind. Ein verbleibender Restteil an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, welcher nicht als zu Veräußerung bestimmt zu klassifizieren ist, muss bis zu dessen Abgang nach der Equity-Methode bilanziert werden. Der Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden.
 

Standard: IAS 32

Titel: Saldierung von finanziellen Vermögenswerten

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Die Vorschriften zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wurden vom IASB überarbeitet. Die bis dato in IAS 32 kodifizierten Voraussetzungen zur Saldierung wurden grundsätzlich beibehalten und lediglich durch zusätzliche Anwendungsleitlinien hinsichtlich der Begriffe des „gegenwärtigen Zeitpunkts” sowie der „Gleichzeitigkeit” konkretisiert. Die ergänzten Leitlinien in IAS 32 sind retrospektiv für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden.
  

Standard: IAS 36

Titel: Wertminderung von Vermögenswerten - Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht-finanzielle Vermögenswerte

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Der IASB nimmt mit den Änderungen an IAS 36 eine Korrektur der zu weit geratenen Anhangangaben vor. Mit IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wurde in IAS 36 die neue Vorschrift eingeführt, den erzielbaren Betrag jeder zahlungsmittelgenerierenden Einheit (oder Gruppen von Einheiten) anzugeben, der ein bedeutender Geschäfts- oder Firmenwert oder bedeutende immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer zugeordnet sind. Der IASB beabsichtigte allerdings, eine solche Angabe nur für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (oder Gruppen von Einheiten) zu verlangen, für die in der laufenden Berichtsperiode eine Wertminderung oder Wertaufholung erfasst wurde. Darüber hinaus führt der Änderungsstandard neue Angabepflichten für den Fall ein, dass eine Wertminderung oder Wertaufholung eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit vorliegt und der erzielbare Betrag auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Kosten der Veräußerung bestimmt wurde. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zwingend auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden. Die Anwendung erfolgt grundsätzlich retrospektiv, jedoch nur auf Berichtsperioden, in denen ebenfalls IFRS 13 zur Anwendung kommt.
 

Standard: IAS 39

Titel: Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Verpflichtende Anwendunge für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Im Hinblick auf die EU-Verordnung EMIR vom 04.07.2012 zur Verbesserung der Transparenz und Regulierung von nicht an geregelten Märkten gehandelten Derivaten sollte mit den Änderungen an IAS 39 eine Ausnahme von der Pflicht zur Beendigung des Hedge Accountings geschaffen werden. Sofern die Novation auf eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht zur „Zwischenschaltung” einer zentralen Clearingstelle zurückzuführen ist und keine über die Novation hinausgehenden Änderungen an den Konditionen des Derivats vorliegen, sollte eine Fortführung der Sicherungsbeziehung ermöglicht werden. Die Regelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2014 anzuwenden.
 

Standard: IFRIC 21

Titel: Abgaben

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 17.06.2014

Die im Mai 2013 veröffentlichte Interpretation bietet Leitlinien dazu, wann eine Schuld für eine Abgabe anzusetzen ist, die von einer Regierung auferlegt wird. Die Interpretation gilt sowohl für Abgaben, die nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bilanziert werden, als auch für die Bilanzierung entsprechender Verbindlichkeiten, bei denen Zeitpunkt und Betrag bekannt sind. Nicht im Anwendungsbereich der Interpretation sind Ertragsteuern im Sinne des IAS 12. Die Interpretation ist in der EU verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 17.06.2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist jedoch zulässig, sodass die Unternehmen auch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IASB (01.01.2014) abstellen können.
 

Standard: Diverse

Titel: Jährliche Verbesserungen (2010-2012)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.02.2015

Im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (2010-2012) wurde eine Vielzahl kleinerer Änderungen vorgenommen, die im Folgenden überblicksartig vorgestellt werden:
  • IFRS 2: Anteilsbasierte Vergütungen
    Die Änderungen an IFRS 2 stellen die Definitionen zu „Ausübungsbedingungen” und „Marktbedingungen” klar und fügen Definitionen für „Leistungs-” sowie „Dienstbedingung” hinzu, die bislang Teil der Definition von „Ausübungsbedingungen” waren.
  •  IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse
    Die Änderung an IFRS 3 stellt klar, dass bedingte Gegenleistungen, die als Vermögenswert oder Schuld klassifiziert werden, an jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.
  • IFRS 8: Geschäftssegmente
    Die Änderungen an IFRS 8 fordern u.a., dass ein Unternehmen Ermessensentscheidungen anzugeben hat, die von der Unternehmensleitung bei Anwendung der Zusammenfassungskriterien auf Geschäftssegmente getroffen wurden. Außerdem stellen die Änderungen klar, dass ein Unternehmen nur dann die Summe der zu berichtenden Vermögenswerte auf die Vermögenswerte des Unternehmens überleiten muss, wenn die Vermögenswerte des Segments regelmäßig berichtet werden.
  • IFRS 13: Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
    Durch eine Änderung der „basis for conclusions” von IFRS 13 wird klargestellt, dass die Veröffentlichung des Standards sowie die Änderung von IFRS 9 und IAS 39 nicht die Möglichkeit abgeschafft haben, kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz ohne Abzinsung zum Rechnungsbetrag zu bewerten, sofern die Auswirkung einer unterlassenen Abzinsung unwesentlich sind. 
  • IAS 16: Sachanlagen und IAS 38: Immaterielle Vermögenswerte
    Die Änderung an IAS 16 bzw. IAS 38 stellt klar, wie bei Anwendung des Neubewertungsmodells die kumulierten Abschreibungen einer Sachanlage bzw. eines immateriellen Vermögenswertes zum Bewertungszeitpunkt zu ermitteln sind.
  • IAS 24: Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
    Die Änderungen an IAS 24 erweitern die Definition von nahestehenden Unternehmen und Personen um Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung für das Berichtsunternehmen erbringen (sog. „Management Entities”).


Die Änderungen sind in der EU für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.02.2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist jedoch zulässig, sodass Unternehmen in der EU auch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IASB (01.07.2014) abstellen können.

Standard: Diverse

Titel: Jährliche Verbesserungen (2011-2013)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2015

Im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (2011-2013) wurde eine Vielzahl kleinerer Änderungen vorgenommen, die im Folgenden überblicksartig vorgestellt werden:
  • IFRS 1: Erstmalige Anwendung der IFRS
    Durch eine Änderung der „basis for conclusions” von IFRS 1 wird die Bedeutung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für die erstmalige IFRS-Anwendung klargestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS von einem Standard eine derzeit geltende und eine erst künftig verpflichtende, jedoch vorzeitig anwendbare, Version veröffentlicht sind, besteht ein Wahlrecht in der Anwendung der Versionen. Die gewählte Fassung ist dann, vorbehaltlich abweichender Regelungen in IFRS 1, zwingend auf alle im Abschluss dargestellten Perioden anzuwenden.
  • IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse
    Die Änderung an IFRS 3 stellt klar, dass die Bilanzierung der Gründung sämtlicher gemeinsamer Vereinbarungen im Abschluss der gemeinsamen Vereinbarung selbst vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgeschlossen ist.
  • IFRS 13: Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
    Die Änderung an IFRS 13 stellt klar, dass sich die Ausnahme für Portfolien gemäß IFRS 13.48 auf sämtliche Verträge im Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 Finanzinstrumente bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Definition eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen.
  • IAS 40: Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
    Die Änderungen an IAS 40 dienen der Klarstellung, dass der Anwendungsbereich des Standards unabhängig von dem des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse ist und sich folglich nicht gegenseitig ausschließen. Demnach ist jede Anschaffung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien auf Basis der Kriterien von IFRS 3 dahingehend zu überprüfen, ob es sich um die Anschaffung eines einzelnen Vermögenswerts, einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbetriebs im Sinne des IFRS 3 handelt. 


Die Änderungen sind in der EU für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist jedoch zulässig, sodass Unternehmen in der EU auch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IASB (01.07.2014) abstellen können. 

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