Kurzinformationen im Überblick

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IASB schlägt Änderungen an IAS 1 zur Klarstellung der Klassifizierung von Schulden vor

Der IASB hat am 10.02.2015 einen Änderungsvorschlag an IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht. Ziel des Entwurfs ist die Klarstellung der Kriterien für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 als kurz- oder langfristig. Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Punkte:
  • Klarstellung, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Rechten basieren muss, die zum Bilanzstichtag vorliegen;
  • Verdeutlichung der Beziehung zwischen der Erfüllung einer Verpflichtung und dem Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen durch die Ergänzung, dass unter Erfüllung die „Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitalmitteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei” zu verstehen ist;


Neuordnung der Leitlinien zur Klassifizierung in lang- und kurzfristige Schulden und Vermittlung der Inhalte durch Beispiele.

 

Geplante Klarstellungen zu neuen Standards zur Umsatzrealisierung durch IASB und FASB

Im Nachgang der im Mai 2014 erfolgten Veröffentlichung von IFRS 15 und ASU 2014-9 zur Umsatzrealisierung haben die beiden Standardsetzer IASB und FASB die gemeinsame Beratungsgruppe „Transition Resource Group on Revenue Recognition” (TRG) eingesetzt, welche die Boards über potenzielle Umsetzungsprobleme des neuen Standards in der Praxis informieren soll. Auf Basis der Erkenntnisse der TRG haben IASB und FASB beschlossen, ggf. Klarstellungen in einigen Bereichen der Standards, die als problematisch identifiziert wurden, vorzunehmen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Bereiche:
  • Bestimmung der Art einer Zusage bei der Gewährung einer Lizenz auf geistiges Eigentum;
  • Beurteilung von umsatz- und verbrauchsabhängigen Lizenzen;
  • Beurteilung, ob zugesagte Güter bzw. Dienstleistungen separate Leistungsverpflichtungen darstellen;
  • Beurteilung, ob die Zurverfügungstellung von Versand und Verwaltung als zugesagte Dienstleistung des Vertrags oder als Teil der Vertragskosten zu klassifizieren ist.


Während der FASB die Erarbeitung eines Änderungsentwurfs veranlasste, verzichtete der IASB bislang auf ein entsprechendes Vorgehen. Die Veröffentlichung des Änderungsentwurfs erscheint jedoch für den Sommer diesen Jahres wahrscheinlich.

 

Entwurf zur Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15

Nachdem der IASB bereits Ende April 2015 die Absicht geäußert hat, den Erstanwendungszeitpunkt des neuen Standards zur Umsatzrealisierung zu verschieben, hat der IASB am 19.05.2015 nunmehr den Entwurf ED/2015/2 veröffentlicht. Dieser sieht vor, den verpflichteten Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden um ein Jahr, d.h. auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2018, zu verschieben. Eine vorzeitige Anwendung des Standards ist  allerdings – vorbehaltlich des EU-Endorsement – weiterhin zulässig.

Als Grund für die Verschiebung führt der IASB die in den kommenden Monaten geplante Veröffentlichung eines weiteren Standardentwurfs mit Klarstellungen zu IFRS 15 an, welche sich aus den Diskussionen der Beratungsgruppe TRG ergeben haben (s.o.). Darüber hinaus soll der Erstanwendungszeitpunkt des IFRS 15 identisch mit dem aus dem Konvergenzprojekt stammenden Erlösstandard ASU No. 2014-9 des FASB sein, dessen Erstanwendungszeitpunkt ebenfalls um ein Jahr verschoben werden soll. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 03.07.2015 eingereicht werden.

 

IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS für KMU

Am 21.05.2015 hat der IASB Änderungen an den IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Die Vorschläge entstammen der ersten umfassenden Überarbeitung des Standards. Die bedeutendsten Änderungen betreffen die Gestattung der Anwendung des Neubewertungsmodells in Bezug auf Sachanlangen sowie die Anpassung der Ansatz- und Bewertungsregeln latenter Steuern an die gegenwärtigen Vorschriften nach IFRS. Insgesamt wurden Änderungen in 21 der 35 Abschnitte sowie im Glossar vorgenommen, von denen die Mehrzahl zur Klarstellung der Vorschriften dient. Unterstützend wurden Anwendungsleitlinien hinzugefügt.
 
Die Standardänderungen treten für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen, in Kraft. Eine frühere Anwendung ist erlaubt. Über nähere Details zum Inhalt der Änderungen werden wir Sie in einer unserer nächsten Ausgaben informieren. 

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