Kurzinformationen im Überblick

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Kürzlich erfolgte Übernahmen in EU-Recht

Am 9. November 2017 wurden neben dem neuen Leasingstandard IFRS 16 noch einige weitere Standardänderungen in EU-Recht übernommen. Dies betrifft die Änderungen an IFRS 4 Versicherungsverträge, IAS 12 Ertragsteuern, IAS 7 Kapitalflussrechnungen sowie Klarstellungen an IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer nächsten Ausgabe.

 

IASB veröffentlicht Änderung an IFRS 9 zu symmetrischen Kündigungsrechten

Am 12. Oktober 2017 hat das IASB geringfügige Änderungen an IFRS 9 zu „Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung” veröffentlicht. Hinter der Änderung steht die bisher strittige Regelung zur Bewertung und Kategorisierung von Finanzinstrumenten mit sog. symmetrischen Kündigungsklauseln.
Aufgrund von Kündigungsklauseln kommt es dazu, dass das Zahlungsstromkriterium nicht erfüllt ist. Die Änderung soll ermöglichen, dass finanzielle Vermögenswerte dennoch zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wenn die vorzeitige Zahlung neben Tilgungs- und Zinsbestandteilen im Kündigungsfall eine angemessene zusätzliche Entschädigung für die Vorfälligkeit enthält.
Bislang bestand Unklarheit, ob in Fällen, in denen die kündigende Partei eine Entschädigung erhält, ebenso von der Regelung einschlossen sind. Nun wird durch die Änderung an IFRS 9 klargestellt, dass alle Instrumente mit einer Vorfälligkeitsentschädigung, also auch erhaltene Entschädigungen, gleich zu behandeln sind.
Die Änderung ist erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.
 

IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 28

Das IASB hat am 12. Oktober 2017 geringfügige Änderungen an IAS 28 „Langfristig gehaltene Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures” veröffentlicht. Anlass ist eine Unklarheit bei der Anwendung der Wertminderungsvorschriften auf langfristig gehaltene Anteile.
Insbesondere die Frage wie das Zusammenwirken von IAS 28 und IFRS 9 ausgestaltet werden soll und inwieweit langfristig gehaltene Anteile in den Anwendungsbereich von IAS 28 und IFRS 9 fallen können, stellte sich den IFRS-Bilanzierenden. Durch die Änderung wird klargestellt, dass IFRS 9 auch bei langfristig gehaltenen Anteilen Anwendung findet. Die Änderung ist erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend anzuwenden.
 

Auswertung Diskussionspapier Prinzipien von Angabepflichten im Rahmen der „Disclosure Initiative”

Die Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier „Disclosure Initiative: Prinzipien von Angabepflichten” (DP/2017/1) ist am 2. Oktober 2017 abgelaufen. Eine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zeigt, dass seitens der nationalen Standardsetzer Uneinigkeit, hinsichtlich eines eigenen Rechnungslegungsstandards zu Angabepflichten, welcher den Unternehmen untersagen soll „Nicht-IFRS-Informationen” in ihren Abschlüssen aufzunehmen, besteht.
Befürworter eines Standards argumentieren mit einer nachlassenden Relevanz der Abschlüsse, einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Abschlüsse sowie der Untergrabung der relevanten Informationen aufgrund von „Nicht-IFRS-Informationen” im Anhang.

Gegenstimmen führen wiederum an, dass die Fähigkeit, den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen mit der Einschränkung „Nicht-IFRS-Informationen” zu verbieten, behindert werden könnte.

Aus der Mitte gehen insbesondere zwei Punkte hervor: Zum einen führen die nationalen Standardsetzer an, dass viele Rechtsordnungen teilweise eine verpflichtende Anwendung von „Nicht-IFRS-Informationen” vorsehen. Zum anderen wird auf die bestehenden Regelungen des IAS 1 verwiesen. Nach IAS 1 wird die Bereitstellung zusätzlicher Informationen verlangt, wenn die geforderten IFRS Angaben nicht ausreichend sind um den Abschlussadressaten die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
Andere nationale Standardsetzer betonen, dass die Umsetzung eines Verbots von Nicht-IFRS-Informationen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Aufgrund des differenzierten Meinungsbildes bleibt gespannt abzuwarten, ob und wie das IASB dieses Forschungsprojekt weiterführen wird.
 

IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IAS 1 und IAS 8

Das IASB hat am 14. September 2017 den Entwurf ED/2017/6 „Definition von Wesentlichkeit (vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8)” veröffentlicht. Durch die Änderung soll eine einheitliche Definitionsgrundlage zum Wesentlichkeitsbegriff von Abschlussinformationen geschaffen werden. Daher schlägt das IASB vor, die bislang leicht abweichenden Definitionen des IAS 1, IAS 8 und des Rahmenkonzepts aneinander anzugleichen. Inhaltlich ergänzt wurden außerdem die Textbausteine zur Klärung der Begrifflichkeiten „Verschleierung”, „vernünftiger Weise zu erwarten” und „primäre Adressaten”.

Das IASB sieht durch die Anpassung der Definition und der zusätzlichen Klarstellungsvorschläge grundsätzlich keine bedeutenden Auswirkungen auf die Beurteilung der Wesentlichkeit. Aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes der Wesentlichkeit für die IFRS-Standards ist dem Entwurf trotzdem Aufmerksamkeit zu schenken. Stellungnahmen zum Entwurf sind in elektronischer Form bis zum 15. Januar 2018 auf der Internetseite des IASB möglich.

 

IASB veröffentlicht Practice Statement zu Wesentlichkeit

Das IASB hat am 14. September 2017 außerdem das IFRS Practice Statement 2 „Fälle von Wesentlichkeitsentscheidungen” veröffentlicht. Neben dem bereits vorgestellten Entwurf zur Definition von Wesentlichkeit beschäftigte sich das IASB im Practice Statement mit Anwendungsfragen zum Thema Wesentlichkeit, welche die Bilanzierungspraxis für den Anwender künftig erleichtern sollen.

Das Practice Statement enthält Hilfestellungen und Beispiele zur Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes in IFRS-Abschlüssen. So wird betont, dass Wesentlichkeitsentscheidungen eine Grundlage bei der Abschlusserstellung nach IFRS darstellen und deshalb in sämtlichen Bereichen (Ansatz, Bewertung, Ausweis und Ansatz) anzutreffen ist. Des Weiteren wurde ein 5-stufiges Modell vorgestellt, das die IFRS-Anwender bei der Beurteilung unterstützen soll, ob Informationen einzeln oder/und auch in Kombination als Wesentlich für den Abschlussadressaten zu erachten sind. Bei dem veröffentlichtem Dokument handelt es sich um eine unverbindliche Leitlinie, die nicht zwingend im IFRS-Abschluss befolgt werden muss. Das Leitliniendokument kann ab sofort angewendet werden.

 

IASB veröffentlicht Entwurf einer Änderung an IAS 8

Das IASB hat am 12. September 2017 den Entwurf ED/2017/5 „Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen (vorgeschlagene Änderungen an IAS 8)” veröffentlicht. Der Entwurf dient insbesondere der Klarstellung der bestehenden Definition von Rechnungslegungsmethoden. Die Ausdrücke „Konventionen” und „Regeln” wurden gestrichen, da sie an keiner anderen Stelle in den IFRS verwendet werden.

Aufgenommen werden soll zudem eine Definition zu rechnungslegungsbezogenen Schätzungen: „Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind die Ermessensentscheidungen oder Annahmen, die bei der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode verwendet werden, wenn auf Grund von Schätzungsunsicherheit ein Abschlussposten nicht mit Genauigkeit bemessen werden kann.” Hierdurch wird zudem das Verhältnis von Rechnungslegungsmethoden und den rechnungslegungsbezogenen Schätzungen klarstellt. Gemäß der Definition stellen rechnungslegungsbezogene Schätzungen Inputparameter der übergeordneten Rechnungslegungsmethoden dar.

 

Zudem enthält der Entwurf den Vorschlag einer Klarstellung, dass die Auswahl einer Schätzungs- oder Bewertungsmethode, welche verwendet wird, wenn ein Posten nicht mit Genauigkeit bemessen werden kann, eine rechnungslegungsbezogene Schätzung darstellt.

In Bezug auf IAS 2 Vorräte soll klargestellt werden, dass die Auswahl eines Verfahrens zur Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für austauschbare Vorräte, keiner rechnungslegungsbezogenen Schätzung entspricht, sondern der Wahl einer Rechnungslegungsmethode.

 

Stellungnahmen zum Entwurf sind in elektronischer Form bis zum 15. Januar 2018 auf der Internetseite des IASB möglich.

 

Präsentationen zu IFRS 16 und IFRS 9 auf der Internetseite des IASB verfügbar

Das IASB hat eine Internetpräsentationen zum Übergang auf den neuen Leasingstandard IFRS 16 inklusive praxisrelevanter Umsetzungsfragen erarbeitet. Des Weiteren wurde eine Präsentation rund um das Thema Angabevorschriften des IFRS 9 Finanzinstrumente veröffentlicht. Darin wird explizit betont, welche Bedeutung hochwertigen Angaben für den Abschluss haben.
Beide Präsentationen sind auf der Internetseite des IASB abrufbar.    

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