Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in der Slowakei: Neue Immigrationsvorschriften für Nicht-EU-Staatsbürger

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veröffentlicht am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Unterstützung der Einwanderung von hochqualifizierten Fachkräften: Wie in anderen EU-Ländern werden auch in der Slowakei die Immigrationsvorschriften der Notwendig­keit angepasst, um Investitionen zu unterstützen und Fachkräfte aus dem Ausland an­zu­ziehen. Im Laufe des Jahres 2022 wurde eine neue Art eines nationalen Visums in der Slowakei geschaffen, die im Interesse der Slowakischen Republik an hochquali­fizierte Akademiker und Fachkräfte erteilt wird. Was sind die aktuellen legalen Be­schäft­­igungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen in der Slowakei?



Das Nationale Visum im Interesse der Slowakischen Republik

Die neuen Rechtsvorschriften ermöglichen die Erteilung des nationalen Visums an Drittstaatsangehörige, die aufgrund ihrer Umstellung aus einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Slowakei bei einem Arbeitgeber in der Slowakei angestellt werden, der eine Gesellschaft, beziehungsweise eine Niederlassung desselben aus­län­disch­en Unternehmens ist.

Sie beziehen sich auf aus dem Ausland versetzten Drittstaatsangehörigen, die in der Slowakei Funktionen der Leiter oder Experten ausüben, die außergewöhnliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen und Er­fah­rungen erfordern. Ebenso wird das Visum auch an die Familienangehörigen dieser Fachkräfte erteilt, die mit ihnen ausreisen.


Voraussetzungen für die Erteilung

Ein nationales Visum kann dem versetzten Staatsangehörigen nur erteilt werden, wenn bei ihm in der Slowakei ein Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag besteht und sein Gehalt mindestens das Doppelte des slowakischen Durchschnittsgehalts beträgt.

Während der Gültigkeitsdauer des erteilten nationalen Visums darf sich der versetzte Drittstaatsangehörige nur in dem Arbeitsverhältnis befinden, für das das Visum erteilt wurde. Ein Familienangehöriger des versetzten Drittstaatsangehörigen kann während der Gültigkeit des Visums in der Slowakei studieren oder arbeiten gehen. Das Visum wird für die Dauer der Beschäftigung und höchstens für ein Jahr erteilt. Es kann auch wiederholt erteilt werden.


Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums ist bei einer örtlich zuständigen Vertretung der Slowakischen Republik, d.h. bei einer slowakischen Botschaft oder einem slowakischen Konsulat zu stellen. Falls sich der Drittstaatsangehörige bereits in der Slowakei legal aufhält, kann der Antrag auch bei dem Innenministerium gestellt werden.

Bei der Antragstellung ist der Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Einstellungszusage des Arbeitgebers vor­zu­legen. Außerdem ist bei der Antragstellung auch der Nachweis über die Gesundheitsversicherung, sowie ein gültiger Reisepass und ein Lichtbild des Drittstaatsangehörigen einzureichen. Das Visum wird in Form einer Vi­sa­marke im Reisepass ausgestellt.


Weitere Beschäftigungsgruppen

  • Bus- oder LKW-Fahrer: Neben versetzen, hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen wird das nationale Visum unter ähnlichen Bedingungen auch an Bürger der Republik Belarus, Serbien, der Ukraine, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Georgien und Armenien, sowie Moldau erteilt, die in der Slowakei als Bus- oder LKW-Fahrer arbeiten werden.
  • Akademiker: Das nationale Visum kann auch hochqualifizierten Universitäts-, bez. Hochschulabsolventen aus Drittstaaten erteilt werden. Das Visum wird für die Arbeitssuche auf die Dauer von 90 Tagen ausgestellt, sowie auch auf die Dauer der Anstellung, allerdings höchstens für ein Jahr.


In diese Gruppe fallen hochqualifizierte, aus Drittstaaten stammende Absolventen mit Uni-, bzw. Hoch­schul­ab­schlüssen aus der Slowakei oder Tschechien, sowie auch aus den gewählten Spitzenschulen, bzw. den weltweit besten Bildungseinrichtungen. Diese sind in der Anlage Nr. 1 der Verordnung Nr. 521/2021 Slg. aufgelistet.

Der Anlage Nr. 2 derselben Vorschrift sind auch die Berufsbereiche zu entnehmen, die im Interesse der Slowakischen Republik liegen. Fachkräften aus diesen Bereichen steht der slowakische Arbeitsmarkt ebenso durch das nationale Visum offen.

  • Leaders: Finanzmanager, HR-Manager, Marketingmanager, Businessmanager, Führungskräfte in den Be­reich­en: Information und Kommunikation, Industrie, Strategie und Planung, Werbung, Transport, Logistik und Liefer­dienste, Forschung und Entwicklung
  • IT-Fachkräfte: System-Analysten, Software-Developer, Programmierer, Web & Multimedia Developer, Daten­bank­verwalter, Web-Designer
  • Forschung und Technik: Ökonomie- Spezialisten, Mathematiker, Statistiker, Bau-Ingenieure, Architekten, Spezialisten für Energie und Strom, Analysten im Bereich Management und Organisation der Arbeit,


Für weitere Informationen zum Thema Nationale Visum klicken Sie auf die Webseite des slowakischen Außen­ministeriums hier.


Blaue Karte

Eine weitere Alternative der rechtmäßigen Einwanderung von Professionals ist die sogenannte Blaue Karte. Es handelt sich um eine Form befristeter Aufenthaltsgewährung, die Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt wird. Die Voraussetzung für ihre Erlangung ist eine höhere berufliche Qualifikation in Form eines Universitäts-, beziehungsweise Hochschulstudiums. Die Blaue Karte berechtigt die Drittstaatsangehörigen zu der Einreise, dem Aufenthalt und der Arbeit in der Slowakischen Republik, sowie zu der Reise ins Ausland und zurück. Die Blaue Karte wird für 4 Jahre ausgestellt oder, wenn die Beschäftigungs­dauer weniger als 4 Jahre beträgt, wird sie auf die Dauer der Beschäftigung ausgestellt, die um 90 Tage ver­läng­ert ist.


Voraussetzungen für die Erteilung

Die Blaue Karte kann dem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn bei ihm in der Slowakei ein Arbeits­verhältnis laut Arbeitsvertrag besteht und das vereinbarte Gehalt mindestens das 1,5-fache des slowakischen Durchschnittslohns beträgt.


Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte wird bei der Vertretung der Slowakischen Republik in dem Land eingereicht, dessen Staatsbürger der Drittstaatsangehörige ist, oder in dem er seinen Wohnsitz hat, d.h. bei einer slowakischen Botschaft oder einem Konsulat. Wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits legal in der Slowakei aufhält, kann er den Antrag auch bei der für seinen Wohnort zuständigen Stelle der Ausländerpolizei einreichen. Bei der Antragstellung ist der Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Einstellungszusage des Arbeit­gebers einzureichen.

Weiteres ist bei der Antragstellung auch vorzulegen:

  • gültiger Reisepass
  • Lichtbild
  • Strafregisterauszug
  • Nachweis über die Sicherstellung der Unterkunft
  • Entscheidung über die Anerkennung des Bildungsnachweises des Drittstaatsangehörigen in der Slowakei


Innerhalb von 30 Tagen nach der Ausstellung der Blauen Karte ist auch der Nachweis über den Gesundheits­zustand des Drittstaatsangehörigen in Form eines ärztlichen Gutachtens nachzureichen. Ein Drittstaats­an­ge­höriger, dem die Blaue Karte bereits in einem anderen EU-Land für mehr als 18 Monate ausgestellt wurde, kann die Blaue Karte in der Slowakei bei der Ausländerpolizei innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einreise in die Slowakei beantragen. Falls die Gültigkeit der im Ausland ausgestellten Blauen Karte im Laufe des Verfahrens zur Ausstellung der slowakischen Blauer Karte abläuft, gilt der Aufenthalt in der Slowakei bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung der Blauen Karte als genehmigt.

Für weitere Informationen zum Thema Blaue Karte klicken Sie auf die Webseite des slowakischen Außen­minis­teriums hier.


Befristeter Aufenthalt

Ein legaler Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt für die nicht hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen. Die Aufenthaltsgewährung berechtigt einen Drittstaatsangehörigen zum Aufenthalt, zur Einreise und zur Wieder­ein­reise in die Slowakische Republik während des Zeitraums, für den sie ausgestellt wurde.

Der befristete Aufenthalt kann für unterschiedliche Zwecke, wie zum Beispiel für das Studium, oder die For­schung gewährt werden, wobei unter diese Zwecke auch eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis laut Arbeits­vertrag fällt. Er kann auch den nicht hochqualifizierten Arbeitskräften gewährt werden.

Die Aufenthaltsgewährung ist immer an einen Zweck gebunden. Will der Drittstaatsangehörige eine andere Tä­tig­keit in der Slowakei ausüben als diejenige, für die ihm der Aufenthalt gewährt wurde, so muss er einen neuen Antrag auf Gewährung des Aufenthalts stellen. Ein befristeter Aufenthalt wird für die Dauer des vom An­trag­steller erklärten Zwecks gewährt. Bei einer Beschäftigung laut Arbeitsvertrag wird er höchstens für 5 Jahre ge­währt.


Aufenthaltsgewährung: Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung eines befristeten Aufenthalts ist persönlich im Ausland zu stellen, und zwar bei einer für den Staat akkreditierten Vertretung der Slowakischen Republik, der dem Drittstaatsangehörigen sein Reisedokument ausgestellt hat, oder für den Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Im Falle der Arbeitsbeschäftigung ist bei der Antragstellung eine schriftliche Einstellungszusage des Arbeit­gebers oder eine vom zuständigen Arbeitsamt erteilte Arbeitserlaubnis vorzulegen. Die Beschäftigungs­er­laub­nis wird seitens Arbeitsamts nur dann erteilt, wenn die freie Stelle an die im Bewerberregister eingetragenen Stellenbewerber nicht vergeben werden konnte.

Falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der im Bezirk mit einer Arbeitslosenquote von weniger als 5 Prozent eine Beschäftigung im Bereich mit Arbeitskräftemangel ausüben wird und der Ausländeranteil bei dem Arbeitgeber weniger als 30 Prozent der Gesamtbeschäftigtenzahl beträgt, wird über den Antrag auf Auf­ent­halts­gewährung unter Vorlegung einer Zusage über die Möglichkeit der Stellenbesetzung entschieden. Die Zusage wird von dem örtlich zuständigen Arbeitsamt ausgestellt.
 
Weiteres ist bei der Antragstellung vorzulegen:

  • gültiger Reisepass
  • Lichtbild
  • Strafregisterauszug
  • Nachweis über das monatliche Einkommen in der minimalen Höhe des Existenzminimums
  • Nachweis über die Sicherstellung der Unterkunft des Drittstaatsangehörigen für mindestens sechs Monate


Innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels sind auch der Nachweis über die Gesund­heits­sicherung, sowie der Nachweis über den Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen in Form eines ärzt­lichen Gutachtens nachzureichen. Die Gesundheitsversicherung muss innerhalb von drei Tagen nach dem Er­halt des Aufenthaltstitels abgeschlossen werden. Das ärztliche Gutachten darf bei seiner Einreichung nicht älter als 30 Tage sein.

Für weitere Informationen zum Thema Befristeter Aufenthalt klicken Sie auf die Webseite des slowakischen Außenministeriums hier.


Fazit

Durch das nationale Visum und die Blaue Karte wird der Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt für die hoch­qua­li­fi­zier­ten Drittstaatsangehörigen vereinfacht. Der slowakische Arbeitsmarkt steht jedoch auch anderen Ar­beits­willigen aus Drittstaaten offen, und zwar durch die Aufenthaltsgewährung im Anschluss an die Gewährung der Arbeitserlaubnis.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die slowakischen Immigrationsvorschriften bald wieder ge­ändert werden, um den Zugang zum Arbeitsmarkt für die hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen noch mehr zu vereinfachen. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aus­übung einer hochqualifizierten Beschäftigung .

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