Kündigung des Mietverhältnisses trotz unwirksamer Konzessionsklausel

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KG Berlin: Urteil vom 14.07.2014, 8 U 140/13

Das KG Berlin bestätigt, dass ein Mangel der Mietsache erst dann vorliegt, wenn die zuständige Behörde die vertraglich vereinbarte Nutzung untersagt. Eine Klausel, wonach der Mieter das Risiko aller behördlichen Genehmigungen alleine trägt, ist unwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Mieter verpflichtet, die vollständige Miete zu leisten.
 
Der Betreiber einer Spielothek konnte bis zur behördlichen Untersagung seinen Betrieb ungehindert ausüben. Deshalb stehen ihm Gewährleistungsrechte nicht zu. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter es zu vertreten hat, dass die vertragliche Nutzung im Objekt unmöglich ist. Trotzdem lässt das KG eine Kündigung des Vermieters wegen Änderung der Geschäftsgrundlage zu, weil er sonst an den Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit ohne Gegenleistung gebunden wäre.
 

Fazit:

Wieder einmal zeigt sich, dass die verpasste Informationseinholung vor Beginn des Mietverhältnisses einen solchen Rechtsstreit vermieden hätte. Die Aufwendungen hierfür wären zu Beginn des Mietverhältnisses besser investiert gewesen.

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