Altrechtliche Dienstbarkeiten auch ohne Grundbucheintragung wirksam

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OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.02.2014, Az.: 3 W 39/12

In dieser Entscheidung beleuchtet das Gericht dingliche Rechte, die vor Einführung des BGB begründet wurden, die sog. „altrechtlichen Dienstbarkeiten”. Bei diesen besteht stets die Möglichkeit, dass sie auch ohne Grundbucheintragung wirksam und „unerkannt” bestehen.
 
In der Entscheidung ging es um die nicht erfolgte Übertragung von Wegerechten aus dem Stockbuch einer Gemeinde in das Grundbuch. Diese wurden fälschlich nicht in das Grundbuch übernommen. Damit gilt uneingeschränkt Art. 187 Absatz 1 EGBGB, wonach eine Eintragung zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht erforderlich ist.
 

Fazit:

Bei der Überprüfung der rechtlichen Verhältnisse von Grundstücken sind diese Besonderheiten aus unvordenklicher Zeit stets im Auge zu behalten. Auch in vermeintlich „sicheren” Lagen (z.B. Innenstadtlagen) kann es sein, dass altrechtliche Dienstbarkeiten bestehen. Abzusichern sind die damit verbundenen Risiken nur durch Aufnahme in die Gewährleistungsregelungen.

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