Wichtige Sanierungen müssen alle zahlen

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BGH, Urteil vom 17.10.2014, Az.: V ZR 9/14

Der BGH befasste sich mit der Opfergrenze und eines aus der schuldhaften Verweigerung folgenden Schadensersatzanspruches eines einzelnen finanzschwachen Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft.
 
In dem zu entscheidenden Fall stritten die Wohnungseigentümer von Keller-, Erd- und Dachgeschosswohnung eines Dreiparteienhauses um die anteilige Tragung der Kosten für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums im Bereich der Kellerwohnung. Diese war durch eindringende Feuchtigkeit unbewohnbar geworden, Ursache war ein Baumangel im Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümer von Erd- und Dachgeschosswohnung verweigerten die Beteiligung an den Sanierungskosten und die Zahlung einer Sonderumlage. Der BGH sieht dies anders: Auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann demnach die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, wenn diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss. Der BGH stellt zudem fest: Wer sich als Miteigentümer schuldhaft gegen solche notwendigen Erhaltungsmaßnahmen sperrt, macht sich außerdem schadenersatzpflichtig. 
 

Fazit:

Finanzielle Schwäche, Alter und fehlender eigener Nutzen befreien nicht von notwendigen Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum. Wer nicht zahlt, kann sich sogar schadensersatzpflichtig machen. Wenn es dringend ist, hat man Geld zu haben.

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