Haftung für Mängel bei fahrlässig unterlassener Offenbarung

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014, Az.: 9 U 184/10

Trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses haftet der Verkäufer, sofern er fahrlässig Offenlegungen unterlässt, zu denen er sich verpflichtet.
 
In der Entscheidung war ausschlaggebend die vom Verkäufer übernommene vertragliche Pflicht, Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sein müssten. Das Gericht sah durch diese übernommene Pflicht die einfache Fahrlässigkeit als ausreichend für die Verletzung an. Als Eigentümer hätte der Verkäufer erkennen können, dass die verkaufte Wohnung nicht richtig beheizbar ist. Er haftet trotz eigentlich vereinbartem Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen”.
 

Fazit:

In jedem Kaufvertrag ist der gesetzliche Sorgfaltsmaßstab im Auge zu behalten. Wird nichts vereinbart, ist dies die Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Das kann die eigentlich als „im Griff” geglaubte Haftung uferlos werden lassen. Genaue Formulierungen sind daher kein Spleen der beratenden Rechtsanwälte, sondern wichtig.

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