Streitige Forderungen dürfen im laufenden Mietverhältnis nicht aus der Kaution befriedigt werden

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BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: VIII ZR 234/13

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter in einem laufenden Mietverhältnis streitige Forderungen gegen den Mieter nicht aus der Kaution befriedigen darf.
 
Auch wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist, widerspricht eine Entnahme dem Treuhandcharakter der Mietkaution, nach der der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muss. Dies soll sicherstellen, dass der Mieter die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters zurückerhält, wenn dem Vermieter keine gesicherten Forderungen zustehen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Vermieter die Kaution bereits im laufenden Mietverhältnis wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.
 

Fazit:

Die Mietkaution ist im laufenden Mietverhältnis bei streitigen Forderungen tabu. Die Entscheidung macht deutlich, dass klare Vertragsgrundlagen und saubere Dokumentation wichtiger denn je sind, damit streitige Forderungen erst gar nicht entstehen.

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