Betriebskostennachzahlung per Urkundsklage einfordern

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​BGH, Urteil vom 22.10.2014, Az.: VII ZR 41/14

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine Betriebskostenabrechnung eine Urkunde im Sinne des § 592 ZPO ist. Danach kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung und allein unter Berufung auf die vorgelegten Urkunden eine Entscheidung treffen.
 
Der Bundesgerichtshof erleichtert damit die gerichtliche Einforderung der ausstehenden Betriebskostennachzahlungen von säumigen Mietern. Der Vermieter muss nur noch den Mietvertrag und die Abrechnung als Beweismittel im gerichtlichen Verfahren vorlegen. Gelingt es dann dem Mieter nicht, die Betriebskostenabrechnung durch Vorlage von Urkunden zu Fall zu bringen, wird der Mieter zur Zahlung vorläufig verurteilt. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, im Wege eines sogenannten Nachverfahrens die Forderung wie gewohnt zu bestreiten.
 

Fazit:

Gerade für Mieter war es lukrativ, die Betriebskostenabrechnung einfach zu bestreiten und den Vermieter auf den gerichtlichen Prozess mit all seinen Beweisstücken und Nachteilen zu verweisen. Dieses Prinzip wird nun genau herumgedreht. Der Vermieter kommt schnell zu einem vollstreckungsfähigen Titel und hat die Aussicht, dass der Mieter – sei es wegen Zeit- oder Geldmangels – nicht in das Nachverfahren geht.
 

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