Umlage von Kosten auf Mieter von Einkaufszentren

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BGH, Urteil vom 10.09.2014, Az.: XII ZR 56/11

Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof seine Auffassung zur Umlage von Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen sowie zur Umlage von Centermanagement-Kosten auf den Mieter.
 
Der Bundesgerichtshof bekräftigt in seinem Urteil, dass die Umlage von „Verwaltungskosten” auf den Mieter in einer formularvertraglichen Klausel zulässig ist, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung enthält. Im Gegensatz dazu ist es im Rahmen einer formularvertraglichen Klausel nicht zulässig, dem Mieter die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen ohne höhenmäßige Begrenzung aufzuerlegen. Die Umlage von Kosten des Centermanagements ist insbesondere in den Fällen, in denen auch Kosten der Verwaltung auf den Mieter umgelegt werden, nur dann wirksam, wenn die Kosten des Centermanagements näher aufgeschlüsselt werden.
 

Fazit:

Das dargestellte Urteil zeigt wieder einmal, dass Vorschriften in Mietverträgen zur Umlage von Kosten auf den Mieter einer sorgfältigen Gestaltung bedürfen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vermieter auf seinen Kosten sitzenbleibt.

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