Kündigung gegenüber mehreren Mietern

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BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: VIII ZR 25/14

Der BGH bestätigt in dieser Entscheidung den Grundsatz, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber allen Mietparteien zu erfolgen hat.
 
Der Schwerpunkt dieses aktuellen Falles lag bei der Frage einer Kündigung gegenüber sämtlichen Erben als Rechtsnachfolger der verstorbenen Mieterin gemäß § 564 BGB. Diese Thematik ruft den allgemeinen Grundsatz in Erinnerung, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses stets gegenüber allen im Mietvertrag benannten Mietparteien erfolgen muss – soweit individuell nichts anders vereinbart ist. Dies wird mit der Einheitlichkeit eines Mietverhältnisses begründet. Wird jedoch z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mietpartei eingetragen, nimmt sie am Rechtsverkehr teil. Sie begründet eigene Rechte und Pflichten und wird damit selbst Partei. Die Gesellschafter haften hier akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und müssen im Kündigungsschreiben nicht einzeln benannt werden.
 

Fazit:

Um sicherzustellen, dass eine Kündigung Rechtswirksamkeit erlangt, wird empfohlen, vor Absenden des Kündigungsschreibens einen Parteienabgleich mit dem Mietvertrag vorzunehmen.

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