Vermieterpfandrecht bei Vermieterwechsel – ursprüngliches Gewerberaummietverhältnis maßgebend

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BGH, Urteil vom 15.10.2014, Az.: XII ZR 163/12

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beurteilung, ob das Vermieterpfandrecht nach einem Vermieterwechsel die eingebrachten Sachen des Mieters erfasst, allein von dem Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume abhängig ist.
 
Mit Eigentumsübergang eines gewerblich vermieteten Grundstücks entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter  inhaltsgleich dem Mietverhältnis, das mit dem ursprünglichen Eigentümer abgeschlossen war. Ausschlaggebend dafür, ob eine vor dem Erwerb eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterliegt, ist eine Gesamtbetrachtung beider Mietverhältnisse: es unterfällt auch dann dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers, wenn es nach Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses entstanden ist. 
 

Fazit:

Die Praxisrelevanz dieses Urteils zeigt sich, sobald eine Sicherungsübereignung einer Sache nach Einbringung in die Mieträume aber vor Vermieterwechsel stattfindet. Ein solcher bringt entstandene Vermieterpfandrechte gerade nicht zu einem „Reset”.

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