BGH erleichtert Kündigung zahlungsunfähiger Mieter

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BGH, Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 175/14 

Der Bundesgerichtshof hat offensichtlich unter Änderung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 (Az.: VIII ZR 64/09) entschieden, dass bei Nichtzahlung der Miete durch Sozialhilfebehörden und Träger der Grundsicherung dem Mieter gekündigt werden kann. Das Handeln der Behörde muss sich der Mieter zurechnen lassen.
 
Geklagt hatte der Eigentümer einer 140 qm großen Wohnung. Sein Mieter, der ab Oktober 2011 Unterstützung von der Agentur für Arbeit erhielt, hatte ab Januar 2013 sein Wohngeld vom Jobcenter nicht an den Vermieter weitergeleitet. Dieser kündigte wegen der Mietrückstände im April 2013 fristlos und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter musste allerdings auf Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung abgeben, die aufgelaufenen Mietschulden zu begleichen. Ab Juli 2013 war das Sozialamt für den Mieter zuständig, der dort Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten rechtzeitig beantragte. Trotzdem blieb er erneut die Kaltmiete schuldig.

 

Fazit:

Die Kündigung erfolgte zu Recht, wie der BGH nun meint. Getreu dem Grundsatz „Geld hat man zu haben” kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass die Zahlungsverzögerung durch die Behörden verursacht ist. Das Handeln der Behörde ist dem Mieter zuzurechnen.
 

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