Verpasste Mieterinformation löst Schadensersatzanspruch des Mieters aus

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BGH, Urteil vom 21.01.2015, Az.: VIII ZR 51/14

Der BGH entschied zu Beginn des Jahres, dass Mietern von Eigentumswohnungen ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zustehen kann, wenn sie im Falle eines Wohnungsverkaufes vom Vermieter über den Verkauf nicht informiert werden und ihnen die verkaufte Wohnung unter Verstoß gegen das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577a BGB nicht mehr übereignet werden kann.
 
In dem konkreten Fall hatte der beklagte Hauseigentümer sieben Eigentumswohnungen zum Paket-Preis von 1,3 Millionen Euro verkauft, ohne die später klagende Mieterin über ihr Vorkaufsrecht zu informieren. Als der neue Hauseigentümer ihr dann die Wohnung für rund 266.000 Euro anbot, errechnete die Frau, dass sie bei Ausübung ihres Vorkaufsrechts die Wohnung rund 80.000 Euro billiger hätte erwerben können und forderte diesen Betrag vom ursprünglichen Eigentümer.

 

Fazit:

Durch § 577a BGB sollen nicht nur mögliche und berechtigte Eigenbedarfskündigungen der Erwerber ausgeschlossen, sondern auch fiskalische Interessen der Mieter geschützt werden. Deshalb kann man allen Wohnungseigentums-Vermietern nur raten, die Mieter ausreichend und rechtzeitig zu informieren. Zu beachten ist jedoch, dass die Vorschrift nur Anwendung findet, wenn während des laufenden Mietverhältnisses die Aufteilung der Wohnungen erfolgt. Verkäufer von zu Beginn des Mietverhältnisses bereits geteilten Wohnungen bleiben von dieser Rechtsprechung ebenso unberührt wie Verkäufer im Rahmen von Share Deals.

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