Nachweis der Vertretungsbefugnis des „directors” einer englischen private limited company (PLC)

PrintMailRate-it

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2015, Az.: 12 W 46/15

Das OLG Nürnberg stellte kürzlich die Anforderungen heraus, die im Eintragungsverfahren zur Prüfung einer bestehenden Vertretungsbefugnis der handelnden Organe einer juristischen Person zu erfüllen sind.
 
Insbesondere bei ausländischen Gesellschaften – hier einer private limited company – ist ein positiver Nachweis der Vertretungsbefugnis des „directors” gleichermaßen sicherzustellen. Dieser könnte nach Ansicht des Gerichts geführt werden, wenn Einsicht in ein Register genommen wurde, das seiner rechtlichen Bedeutung nach in Bezug auf die Vertretungsbefugnis dem deutschen Handelsregister entspricht.
 
Das beim „Companies House” hinterlegte Register erfüllt dieses Kriterium der Vergleichbarkeit nach Auffassung des Gerichts nicht, da keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare materielle Prüfungskompetenz besteht.
 

Fazit:

Zur Vermeidung von Zwischenverfügungen empfiehlt sich die Abstimmung mit dem zuständigen Handelsregister/Grundbuchamt, wenn Zweifel an den Anforderungen bestehen. Diese sind leider in Deutschland von einem Registergericht/Grundbuchamt zum anderen höchst unterschiedlich.
 

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu