Mietrechtsnovellierungsgesetz tritt trotz Bedenken im Mai 2015 in Kraft

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Mietrechtsnovellierungsgesetz BT-DRS 18/3121

Die Bundesregierung hat trotz aller angemeldeten Bedenken ihr Vorhaben im Hinblick auf die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip bei Maklerleistungen durchgesetzt. Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2015 das Gesetz verabschiedet, am 27.03.2015 wird der Bundesrat zustimmen. Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.05.2015 nichts mehr im Wege.
 
Die Landesregierungen dürfen für die Dauer von höchstens fünf Jahren Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausweisen. In diesen Gebieten darf die zulässige Miete bei der Wiedervermietung von Wohnungen nicht mehr als 10 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Von dieser Verordnungsermächtigung kann wiederholt aber nur bis spätestens zum 31.12.2020 Gebrauch gemacht werden. Eine vor Inkrafttreten der Verordnung vereinbarte Miete, die oberhalb der zulässigen Höchstmiete liegt, darf bei der Wiedervermietung verlangt werden. Modernisierungskosten dürfen begrenzt auf die zulässige Mietobergrenze aufgeschlagen werden. Die Vermietung neu errichteter sowie die erste Vermietung umfassend modernisierter Wohnungen ist von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.
 
Der Wohnraumvermittlungsvertrag zwischen einem Makler und einem Wohnungssuchenden sowie  der zwischen einem Makler und einem Vermieter müssen in Textform geschlossen werden, anderenfalls sind sie unwirksam. Dem Makler steht ein Honoraranspruch gegen den Mieter nur zu, wenn er die Wohnung ausschließlich wegen des Suchauftrages des Wohnungssuchenden organisiert hat.
 

Fazit:

Die von vielen Verbänden angemeldeten Bedenken wurden vom Gesetzgeber größtenteils nicht übernommen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu den einzelnen Themen stellen wird. Die Rechtsunsi-cherheit ist zulasten des Mietwohnmarktes gestiegen.

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