Vermietung über „airbnb” rechtfertigt fristlose Kündigung

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LG Berlin, Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 67 T 29/15

Das LG Berlin stellte in einer aktuellen Entscheidung fest,  dass ein Vermieter von Wohnraum die sofortige Kündigung aussprechen kann, wenn der Mieter seine Wohnung über das Internetportal „airbnb” vermietet und dies trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters nicht unterlässt.
 
Das LG Berlin bestätigte in seinen Ausführungen zunächst die Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az.: VIII ZR 210/13). Danach sei eine entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, sofern nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt wurde.
Nach Ansicht des LG Berlin sei der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung des Vermieters seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete. Dies gelte selbst dann, wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung an einen Dritten komme. Der Mieter zeige durch das Angebot unmissverständlich, dass er den Plan der vertragswidrigen Überlassung weiter verfolge.
 

Fazit:

Es empfiehlt sich nicht zuletzt in Due Diligence Untersuchungen, in bei Touristen beliebten Lagen, die Überprüfung der Untervermietungssituation. In Städten wie Berlin ist zudem in bestimmten Bezirken die Vermietung/Untervermietung nach dem Zweckentfremdungsverbot Gesetz genehmigungspflichtig. Ein Mieter sollte daher  eine geplante „airbnb”Nutzung von Wohnraum frühzeitig und ausdrücklich mit dem Vermieter abstimmen, um Risiken für das Mietverhältnis zu vermeiden.

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