Änderung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturenklauseln

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BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14

BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 242/13

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung revidiert, wonach auch bei einer, bei Mietbeginn unrenoviert übergebenen Wohnung, die Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen werden konnte.
  
Wurde eine unrenovierte Wohnung einem Mieter übergeben, war dieser bisher auch verpflichtet, Gebrauchsspuren eines vorherigen Mieters zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof qualifiziert dies nun als unangemessene Benachteiligung des Mieters.
 
Möchte der Vermieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen, so ist dies künftig nur möglich, wenn er dem Mieter bei Mietbeginn eine renovierte Wohnung oder eine mit nur unerheblichen Gebrauchsspuren zur Verfügung stellt. Unerheblichkeit liegt vor, wenn die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
 

Fazit:

Zur Vermeidung von Streitigkeiten und ungeplanten Renovierungskosten sollte der Vermieter sich bei der Übergabe der Wohnung vom Mieter bestätigen lassen, dass die Wohnung zuvor renoviert wurde. Soweit die Wohnung zuvor nicht renoviert wurde und kleinere Gebrauchsspuren aufweist, ist zu empfehlen, dass eine Fotodokumentation des Zustandes der Wohnung bei Übergabe erfolgt und der Mieter die Wohnung als renoviert anerkennt.

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