Unwirksamkeit von Quotenabgeltungsklauseln

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BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 242/13 

Der Bundesgerichtshof hat auch die Vereinbarung von sogenannten Quotenabgeltungsklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen im Formularvertrag für unzulässig erklärt. Auch dies ist eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung.
 
Quotenabgeltungsklauseln verpflichten Mieter - in Abhängigkeit zur erfolgten Wohnungsabnutzung - bei der Beendigung eines Mietverhältnisses, mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, einen Teil der dafür notwendigen Kosten zu tragen. Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass Quotenabgeltungsklauseln zu ihrer Wirksamkeit nicht auf starre Fristen, sondern auf den voraussichtlichen Renovierungsbedarf bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses abstellen müssen.
 
Nach der aktuellen Entscheidung besteht auch hierin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn bei Abschluss des Mietvertrages der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht klar und verständlich ermittelt werden kann. Dafür wäre die Auswertung des konkreten Nutzerverhaltens notwendig, was aber meist nicht erfolge. Der Bundesgerichtshof hat auch klargestellt, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
 

Fazit:

Quotenabgeltungsklauseln können zukünftig formularmäßig nicht mehr wirksam vereinbart werden. Soweit es dem Vermieter nicht gelingt, eine Individualvereinbarung zu treffen hat er nur die Möglichkeit, entsprechende Kosten in die Nettomiete mit einzukalkulieren. Das dies in angespannten Märkten zu einer Erleichterung für Mieter führt darf getrost bezweifelt werden.

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