Grundstückskaufverträge mit Verbraucherbeteiligung – Einhaltung der Amtspflichten des Notars

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BGH, Urteil vom 24.11.2014, Az.: NotSt (BrfG) 3/14

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG statuierte Amtspflicht des Notars auch gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Grundstücksversteigerungen (Käuferauswahlverfahren) zu beachten ist.
 
Die Amtspflicht nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG schreibt die Einhaltung einer zweiwöchigen Regelfrist zwischen der Übergabe eines Urkundenentwurfes und dem Beurkundungstermin vor. Damit wird ein Übereilungs- und Überlegungsschutz zugunsten des Verbrauchers als Beteiligtem von Grundstückskaufverträgen bezweckt.
 
Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare sachliche Gründe – auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers – dies rechtfertigen. Der vom Gesetz bezweckte Schutz muss anderweitig gewährleistet sein. Stets einzelfallabhängig, könnte als Indiz für die Entbehrlichkeit die Rechtsberatung durch einen eigenen Anwalt oder die Geschäftserfahrenheit des Verbrauchers gewertet werden. 
 

Fazit:

Insbesondere kurzfristig geplanten Beurkundungsvorhaben kann die zweiwöchige Regelfrist, auf die auch von Verbraucherseite nicht verzichtet werden kann, entgegenstehen. Dies ist bei Immobilientransaktionen mit Verbraucherbeteiligung stets zu beachten.

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