Kinderlärm ist kein Mietmangel – BGH bestätigt allgemeine Lebensauffassung

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BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14

Der BGH hat dem Berufen auf Umweltmängel, hervorgerufen durch Lärm eines in der Nähe liegenden Spielplatzes für Kinder, zu Recht einen Riegel vorgeschoben.
 
In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob sich der Mieter – auch wenn es im Mietvertrag nicht besonders vereinbart ist – auf einen gewissen Standard hinsichtlich der Wohnumgebung berufen kann. Im konkreten Fall wurde nach Begründung des Mietvertrages ein Spielplatz errichtet, der nun zu einer wahrnehmbaren Belästigung des Mieters führte.
 
Der BGH hierzu: bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Mietvertragsparteien den bei Vertragsschluss vorgefundenen Wohnstandard (zumindest stillschweigend) so festlegen wollten, dass dieser Zustand sich in Bezug auf Umwelteinflüsse über die Dauer des Mietverhältnisses hinweg nicht nachteilig verändern darf und der Vermieter seinen Fortbestand jedenfalls im Wesentlichen zu garantieren hat. Vielmehr ist diese Frage im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrsanschauung zu beantworten. Wenn der Vermieter solche Einwirkungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften dulden muss, dann muss das auch der Mieter.
 

Fazit:

Wollen die Vertragsparteien einen gewissen Standard auch hinsichtlich der Umgebung festhalten, so müssen sie das im Mietvertrag regeln. Fehlen solche Regelungen gänzlich, gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, was bei vernünftiger vertraglicher Regelung hätte vermieden werden können.

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