Haftungsfalle Verkehrssicherungspflicht – BGH stellt das für die Trinkwasserversorgung vor Geltung der TrinkWV klar

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BGH, Urteil vom 06.05.2015, Az.: VIII ZR 161/14

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung mit Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter befasst, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt ist.
 
In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob sich der Mieter – auch wenn es spezialgesetzlich erst zeitlich später vorgeschrieben wurde (§14 TrinkWV) – auf eine Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht  berufen kann. Im Fall erlitt der Mieter vor der Geltung der Trinkwasserverordnung 2011 offensichtlich aufgrund bakteriell verseuchter Leitungen eine schwere gesundheitliche Verletzung. Der Nachweis, dass die Ursache in der (behördlich festgestellten) Kontaminierung der Hausleitungen lag, muss das Landgericht, an das der Rechtsstreit zurückgegeben wurde, nun eruieren. 

 

Fazit:

Oftmals wissen die Vertragsparteien gar nicht, welchen allgemeinen Haftungsrisiken sie sich aussetzen. Hier kann nur eine fachanwaltliche Beratung für Aufklärung und weitestgehende Haftungsvermeidung sorgen. Denn wirklich neu ist die Erkenntnis aus dem Urteil nicht.

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