Schriftformheilungsklausel in Geschäftsraummietverträgen

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OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2015, Az.: 2 U 144/14

Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob formularmäßige Schriftformheilungsklauseln in Geschäftsraummietverträgen den Vertragspartner des Verwenders unzulässig benachteiligen und in der Folge unwirksam sind.
 
Derartige Klauseln sollen eine Heilung von Schriftformverstößen gewährleisten, die sich bei Abschluss oder während des laufenden Mietverhältnisses ergeben. Das Gericht ist der Auffassung, dass formularmäßige Schriftformheilungsklauseln zum relevanten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem berechtigten Bedürfnis beider Mietvertragsparteien entsprechen und daher keine Benachteiligung des Vertragspartners darstellen.
 
Die Entscheidung wird damit begründet, dass sich die Interessen beider Parteien bezüglich der Vertragslaufzeit regelmäßig erst nach Vertragsschluss ergeben. Aufgrund dieser Erwägung soll eine Schriftformheilungsklausel nur dann für nicht anwendbar gehalten werden, wenn ein Grundstückserwerber – gerade entgegen § 550 BGB – an einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages wegen eines durch den Voreigentümer verursachten Formverstoßes gehindert wäre. 
 

Fazit:

Das Urteil des OLG Frankfurt ist nur eines von vielen rund um das Thema Schriftformheilungsklauseln. Die Wirksamkeit einer Schriftformheilungsklausel im Rahmen eines Formularmietvertrages ist noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden. Solange keine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, sollte in einem Mietvertrag auf das Vorhandensein einer Schriftformheilungsklausel geachtet werden.

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