…aber etwas Linderung – hier greift die 30-jährige Verjährung

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BGH, Urteil vom 27.02.2015, Az.: V ZR 133/14

Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist die 30-jährige Verjährung nach § 438 Abs. 1 BGB entsprechend auf Rechte anwendbar, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.
 
Das Gericht hielt in seiner Entscheidung fest, dass – mangels anderweitiger Regelung – eine Gesetzeslücke besteht, die in der entsprechenden Anwendung der Norm zu schließen ist, die bestimmt, dass ein Mangel „in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist”, besteht. Zu Recht führt das Gericht aus, dass der Erwerber bei dinglichen Rechten, die zwar entstanden, aber nicht zur Eintragung in das Grundbuch gekommen sind, noch schutzbedürftiger ist. Er kann derartige Rechte noch weiniger bei einer Ankaufsprüfung erkennen.
 

Fazit:

Für den entschiedenen Fall brachte die Rechtsfortbildung des Bundesgerichtshofes Linderung. Im Fall der Eintragung der Dienstbarkeit 46 Jahre nach Entstehung hätte diese Entscheidung allerdings keine Veränderung mit sich gebracht – seine Rechte aus einem Ankauf wären spätestens 16 Jahre vor Eintragung der Belastung verjährt.

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