Auch bei vorheriger Selbstausstattung: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

PrintMailRate-it

BGH, Urteile vom 17.07.2015 – Az.: VIII ZR 216/14 und Az.: VIII ZR 290/14

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter verhindern kann, wenn er selbst schon Rauchwarnmelder angebracht hat.
 
In beiden Fällen hatten die Vermieter entschieden, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass den Vermietern der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (des jeweiligen Landes) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
 

Fazit:

Damit steht unabhängig von der Verpflichtung der Landesbauordnungen, die unterschiedliche Modelle vorhalten, fest, dass der Vermieter den Einbau vornehmen kann, weil er die Wohnungen sicherer macht, wenn es ein Gesamtkonzept gibt. Im Übrigen kann er dann die Miete anheben.

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu