Schriftformwahrung trotz fehlender Vertretungsangabe

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BGH, Urteil vom 22.04.2015 – Az.: XII ZR 55/14

Der BGH hat entschieden, dass der Vertragsabschluss mit einer juristischen Person wirksam und somit nicht zu beanstanden ist, wenn der Vertragspartner erkennen kann, dass die Unterschrift für ein nicht auftretendes Vorstandsmitglied abgegeben wurde.
 
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Aktiengesellschaft. Der BGH entschied, dass die Unterschrift grundsätzlich durch die im Rubrum der Vertragsurkunde genannten Vorstandsmitglieder erfolgen müsse. Die Vertretungsbefugnis ist laut BGH aber schon dann gewahrt, wenn eine juristische Person durch mehrere Personen vertreten wird und die Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen erfolgt. Wird nur das Organ als Vertreter benannt und unterzeichnet nur eine Person, kann darauf geschlossen werden, dass diese die Gesellschaft allein vertreten will. Bringt dagegen eine Personenmehrheit nicht deutlich zum Ausdruck, dass die unterzeichneten Personen die Fehlenden vertreten, kann dies regelmäßig zum Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führen.
 

Fazit:

Der BGH differenziert seine Rechtsprechung zur Schriftformwahrung bei Mietverträgen nach § 550 BGB kontinuierlich. Leider kann es noch immer dazu kommen, dass aus Unachtsamkeiten gravierende Konsequenzen entstehen. Helfen kann bei einem Verstoß in diesem Zusammenhang unter Umständen eine in dem Vertrag enthaltene wirksame Schriftformklausel (siehe zuletzt Immobilienstreiflicht Ausgabe 11 – 02. Juni 2015 zum Thema „Schriftformheilungsklauseln in Geschäftsraummietverträgen”). Besser noch wäre jedoch, gewerbliche Mietverhältnisse vom Anwendungsbereich das § 550 BGB auszunehmen.

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