Schriftformerfordernis bei mündlicher bzw. konkludenter Bestätigung eines Vertragsinhaltes

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BGH, Urteil vom 17.06.2015 – Az.: XII ZR 98/13

Erneut hat der BGH seine differenzierte Rechtsprechung zum Thema der Schriftformwahrung bei Mietverträgen nach § 550 BGB fortgesetzt (siehe zuletzt Immobilienstreiflicht Ausgabe 11 – 02. Juni 2015 zum Thema „Schriftformheilungsklauseln in Geschäftsraummietverträgen” und Ausgabe 17 – 25. August 2015 zum Thema „Schriftformwahrung trotz fehlender Vertretungsangabe”).
 
Der BGH hat entschieden, dass die äußere Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB gewahrt ist, wenn eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden ist, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrages enthält. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB entspricht. Dies wird insbesondere mit dem Schutzzweck des § 550 BGB begründet, der in erster Linie das Informationsbedürfnis des Mieters und die Beweisbarkeit abdecken soll.
 
In dem zu entscheidenden Fall wurde das Vertragsangebot zum Anschluss des Mietvertrages durch den Vermieter nicht angenommen, sondern um eine Preisanpassungsklausel ergänzt und an den Mieter zurückgesandt. Der Mieter hat dieses – als neues Vertragsangebot nach § 150 Abs. 2 BGB zu qualifizieren – jedoch nicht angenommen, da er den Nachtrag der die Preisanpassungsklausel enthielt nicht unterzeichnete.
 

Fazit:

Der Senat hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 24.02.2010 – XII ZR 120/60) entschieden, dass die Einhaltung der bloßen Schriftlichkeit der Erklärungen (äußere Form) zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ausreicht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Rechtsprechung hier ihre Linie auch in Zukunft beibehält.

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