Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse erst nach Erschöpfung des Zivilrechtswegs

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BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 – Az.: 1 BvR 1360/15

Das Bundesverfassungsgericht stellt unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der sog. Mietpreisbremse (Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung) klar, dass eine mögliche verfassungsrechtliche Überprüfung erlassener Verordnungen erst nach vollständiger Ausschöpfung des Instanzenweges möglich ist.
 
Am Bundesverfassungsgericht beschwert hatte sich ein Rechtsanwalt aus Berlin, der der Auffassung war, dass die Verordnung für den Bereich der Hauptstadt der gesetzlichen Ermächtigung nicht genüge und nicht ausreichend begründet sei. Außerdem genüge die Verordnung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das Bundesverfassungsgericht ließ die Beschwerde nicht zu: Hält der Beschwerdeführer die Begrenzung der zulässigen Miethöhe für nichtig, so ist er nicht gehindert, die gesamte vertraglich vorgesehene (gegen die Verordnung verstoßende) Miete vor den Zivilgerichten einzuklagen. Diese haben dann zu prüfen, ob die Entgeltabrede teilweise unwirksam ist. Zu diesem Prüfungsprogramm könnte auch die Frage gehören, ob die Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigung genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
 

Fazit:

Vermieter müssen also – möglicherweise sehenden Auges – eine zu hohe Miete vereinbaren und diese dann bei Nichtleistung des Mieters durch alle Instanzen einklagen. Bleibt abzuwarten, wie sich die Amtsgerichte hierzu einlassen.

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