Überwälzung von Schönheitsreparaturen bei renovierungsbedürftiger Wohnung

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LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 – Az.: 67 S 140/15

Das LG Berlin hat entschieden, dass eine formularvertragliche Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter während der Mietdauer unwirksam ist, wenn die Wohnung bei Übergabe renovierungsbedürftig ist.
 
Laut dem LG Berlin wird ein Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er, ohne Gewährung eines angemessenen wirtschaftlichen Ausgleichs, durch die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet wird, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind. Dabei muss die Wohnung nicht übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, die nicht so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen.
 

Fazit:

Der Beschluss des LG Berlin folgt der derzeitigen BGH-Rechtsprechung und bekräftigt die restriktive Linie zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter. Um sicherzustellen, dass Schönheitsreparaturklauseln auch wirksam sind, ist bei deren Formulierung eine Berücksichtigung der dazu ergangenen, umfangreichen Rechtsprechung zwingend.

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