WEG muss keine GEMA-Gebühren für das Bereitstellen einer Gemeinschaftsantenne zahlen

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BGH, Urteil vom 17.09.2015 – Az.: I ZR 228/14

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die von der Gemeinschaft betriebenen Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.
 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen” beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe” angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.
 

Fazit:

Das Vorhalten einer Gemeinschaftsantenne – sei es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder in einem Mietshaus – löst keine Zahlungspflichten aus. Sollten Zahlungsbelege eingehen, kann man sich erfolgreich dagegen zur Wehr setzen oder bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen. Das dürfte im Übrigen auch für GEZ-Gebühren analog gelten.

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