Schriftformwahrung trotz fehlerhafter Nummerierung der Nachträge

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​OLG Braunschweig, Urteil vom 05.06.2014 – Az.: 1 O 2416/13; BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – XII ZR 131/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Wie in den vergangenen Ausgaben des Immobilien-Streiflichtes immer wieder aufgezeigt, reißt die Entscheidungswelle der Gerichte zu der Schriftformthematik bei Gewerberaummietverträgen nicht ab. Diesmal hat das OLG Braunschweig entschieden, dass die Schriftform auch dann gewahrt bleibt, wenn die Nachträge zu dem Gewerberaummietvertrag falsch nummeriert sind.
 

Ergibt sich der Gesamtinhalt einer mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel verschiedener Schriftstücke (z.B. von unterschiedlichen Anlagen und Nachträgen), muss deren Zusammengehörigkeit zweifelsfrei kenntlich gemacht werden. Dies erfordert jedoch keine körperliche Verbindung. Vielmehr genügt zur Begründung einer einheitlichen Urkunde die Verbindung zu einer gedanklichen Einheit durch eine wechselseitige Bezugnahme oder durch andere äußere oder inhaltliche Merkmale, die eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglichen. Kommt das Gericht durch eine primär vorzunehmende Auslegung zu dem Ergebnis einer einheitliche Urkunde, schadet in diesem Fall auch eine falsche Nummerierung von Mietvertragsnachträgen nicht.
 

Fazit:

Schriftformmängel haben zur Folge, dass ein Mietvertrag, für den eine längere Laufzeit als ein Jahr vereinbart wurde, gemäß §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und somit ordentlich kündbar ist. Aufgrund dieser gravierenden Folge eines Schriftformverstoßes sollte daher immer größte Sorgfalt darauf verwendet werden, die Vorgaben des Schriftformerfordernisses einzuhalten.

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