Endrenovierungsklausel auch im Geweberaummietvertrag unwirksam

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​LG Lüneburg, Urteil vom 04.08.2015, Az.: 5 O 353/14

Auch im Gewerbemietrecht ist die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn die Räume dem Mieter bei Vertragsbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werden und er zur Renovierung verpflichtet wird.

 
Seit der Urteilsserie des BGH vom 18.03.2015 ist das für Wohnraum bereits bekannt. Das LG Lüneburg verkannte nicht, dass es hier um Geschäftsräume geht. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht jedoch nur in Ausnahmefällen Veranlassung, Mietverträge über Gewerberäume anders als solche über Wohnraum zu beurteilen (BGH NJW 2005, 2006). Zudem findet die hier einschlägige Norm des § 307 BGB auch gegenüber einem Unternehmer Anwendung, § 310 Abs. 1 BGB.
 

Was war passiert? Der Kläger erwarb 2003 vom Vater der Beklagten ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Beklagte war bereits Mieterin der im Erdgeschoss gelegenen Räume, in denen sie eine Buchhandlung betrieb. Bei Übergabe der Räumlichkeiten befanden sich diese in einem unrenovierten und desolaten Allgemeinzustand, welcher seinerzeit durch ein Gutachten festgehalten wurde. Mit Vertrag vom 11.10.2005 schlossen die Parteien unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen einen neuen Mietvertrag. In dessen vorformulierten § 16 heißt es im Hinblick auf die Schönheitsreparaturen:
 
„1. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Maßgabe von Ziff. 2 durchzuführen.”
 

Fazit:

Es wird davon auszugehen sein, dass der BGH seine Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht vollständig auf das gewerbliche Mietrecht überträgt.

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