Eigentümergemeinschaft kann Dienstbarkeitsberechtigte sein

PrintMailRate-it

​KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2015, Az.: 1 W 10/15

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffend dreier Abstellräume im Sondereigentum der Eigentümer.
 

Dies hat das KG Berlin beanstandet. Auf Antrag und Bewilligung eines (Sonder-)Eigentümers kann zu Lasten seines Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten, § 10 Abs. 6 S. 1 und 2 WEG (BGH, NJW 2005, 2061). Insoweit kann die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche als Inhaberin in ihrer Person begründeter Rechte im Grundbuch eingetragen werden.
 

Fazit:

Grundsätzlich besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auch Berechtigte einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sein kann, was zur Sicherung der Eigentumsverhältnisse gerade im Bereich der erneuerbaren Energien von entscheidender Bedeutung sein kann.

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu