Zum Jahresabschluss – Inhaltliche Anforderungen an Mahnbescheide

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​KG Berlin, Beschluss vom 11.06.2015, Az.: 12 U 173/13

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung nimmt das Kammergericht zu den inhaltlichen Anforderungen an Mahnbescheide Stellung. Getreu dem Motto „alle Jahre wieder” steht zum Ende des Kalenderjahres bei einigen von uns die Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen an. Daher wollen wir diese – inhaltlich nicht neue – Entscheidung aufgreifen.
 
Die Ansprüche, wegen derer der Mahnbescheid ergehen soll, müssen im Mahnbescheid durch Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden werden, dass der Mahnbescheid vollstreckbar ist. Dem Schuldner muss die ausreichende Möglichkeit gegeben werden, ob er sich gegen den Anspruch verteidigen möchte. In der Entscheidung wurde die Angabe „Schadensersatz aus Anlageberatungsvertrag gemäß Prospekthaftung vom 30.12.1994” als nicht ausreichend angesehen. Mit dem entsprechenden Mahnbescheid konnte die Verjährung nicht unterbrochen werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
 

Fazit:

Achten Sie auf die hinreichende Konkretisierung von Ansprüchen, die dieses Jahr zur Unterbrechung der Verjährung im Mahnverfahren geltend gemacht werden sollen. Neben dem Mahnverfahren, das nur bei Geldforderungen anwendbar ist, sind diese Erwägungen auch für andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen relevant, beispielsweise für die Einleitung selbstständiger Beweisverfahren.

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